HESSISCHER FLÜCHTLINGSRAT
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Position des Hess. Sozialministeriums zur Änderung des § 2 AsylbLG

 
 

Lieber Leser,

Leider hat das Sozialministerium darauf verzichtet, eine Übergangsregelung zu erlassen. Dadurch werden Personen, die zwischen 36 und 48 Monaten Sozialleistungen beziehen und bislang Leistungen nach §2 erhalten haben, wahrscheinlich wieder in den Bezug der geringeren Leistungen nach §3 AsylbLG zurückgestuft werden.
Für diejenigen, die allerdings schon 48 Monate Leistungen egal welcher Art (also sowohl Leistungen nach §2 wie auch nach §3) bezogen haben, gilt das Urteil des LSG Hessen und sie bekommen weiterhin Leistungen nach §2 AsylbLG, auch wenn sie noch nicht 48 Monate lang Leistungen nach §3 bezogen haben.

gez. Timmo Scherenberg

 


Anschreiben des Hess. Sozialministeriums:


Mail vom 4.10.2007

Sehr geehrte Damen und Herren

Wie telefonisch besprochen, möchte ich Ihnen die hessische Position zur Änderung des § 2 AsylbLG mitteilen und Ihnen in der Anlage den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichtes L 7 AY 14/06 ER und L / B 90/07 AY zuleiten.

Die neue Frist des § 2 AsylbLG (48 Monate) gilt ohne Übergangsregelung und ist für alle Personen, die unter das AsylbLG fallen, anwendbar. In Hessen gilt bis zu einer anderen Entscheidung des BSG die Entscheidung des LSG Hessen vom 21.3.2007 - L 7 AY 14/06 ER und L 7 B 90/07 AY, nach der der 36 monatige und zukünftig 48 monatige Zeitraum auch durch den Bezug "höherwertiger" Sozialleistungen erfüllt (insb. SGB XII) wird. Hiernach sind die Gebietskörperschaften gehalten sich zu richten.

Der Gesetzeswortlaut des § 2 spricht zwar ausdrücklich von Leistungen nach § 3 ("...die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten Leistungen nach § 3 erhalten haben und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben."). Der Sinn der Vorschrift hatte jedoch einen integrationspolitischen Hintergrund. Nach 36 bzw. 48 Monaten geht der Gesetzgeber davon aus, dass eine gewisse Integration vonstatten gegangen ist, die höhere Leistungen erforderlich macht. Vor diesem Hintergrund muss der Regelfall (§ 3 - Leistungen) dann rechtstechnisch um die Fälle (atypisch) ergänzt werden, wo andere Leistungen als die nach § 3 AsylbLG gewährt wurden.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

W.Schindel

<<lsg_urteile_§2.pdf>>
_______________________________
Hessisches Sozialministerium
Abteilung Integration
Referatsleiterin IV 6 A
Flüchtlinge
Hessisches Integrationslotsen Netzwerk
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