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Lieber Leser,
Leider hat das Sozialministerium darauf verzichtet, eine Übergangsregelung
zu erlassen. Dadurch werden Personen, die zwischen 36 und 48 Monaten
Sozialleistungen beziehen und bislang Leistungen nach §2 erhalten
haben, wahrscheinlich wieder in den Bezug der geringeren Leistungen
nach §3 AsylbLG zurückgestuft werden.
Für diejenigen, die allerdings schon 48 Monate Leistungen egal
welcher Art (also sowohl Leistungen nach §2 wie auch nach §3)
bezogen haben, gilt das Urteil des
LSG Hessen und sie bekommen weiterhin Leistungen nach §2
AsylbLG, auch wenn sie noch nicht 48 Monate lang Leistungen nach
§3 bezogen haben.
gez. Timmo Scherenberg
Anschreiben des Hess. Sozialministeriums:
Mail vom 4.10.2007
Sehr geehrte Damen und Herren
Wie telefonisch besprochen, möchte ich Ihnen die hessische
Position zur Änderung des § 2 AsylbLG mitteilen und Ihnen
in der Anlage den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichtes
L 7 AY 14/06 ER und L / B 90/07 AY zuleiten.
Die neue Frist des § 2 AsylbLG (48 Monate) gilt ohne Übergangsregelung
und ist für alle Personen, die unter das AsylbLG fallen, anwendbar.
In Hessen gilt bis zu einer anderen Entscheidung des BSG die Entscheidung
des LSG Hessen vom 21.3.2007 - L 7 AY 14/06 ER und L 7 B 90/07 AY,
nach der der 36 monatige und zukünftig 48 monatige Zeitraum
auch durch den Bezug "höherwertiger" Sozialleistungen
erfüllt (insb. SGB XII) wird. Hiernach sind die Gebietskörperschaften
gehalten sich zu richten.
Der Gesetzeswortlaut des § 2 spricht zwar ausdrücklich
von Leistungen nach § 3 ("...die über eine Dauer
von insgesamt 36 Monaten Leistungen nach § 3 erhalten haben
und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst
beeinflusst haben."). Der Sinn der Vorschrift hatte jedoch
einen integrationspolitischen Hintergrund. Nach 36 bzw. 48 Monaten
geht der Gesetzgeber davon aus, dass eine gewisse Integration vonstatten
gegangen ist, die höhere Leistungen erforderlich macht. Vor
diesem Hintergrund muss der Regelfall (§ 3 - Leistungen) dann
rechtstechnisch um die Fälle (atypisch) ergänzt werden,
wo andere Leistungen als die nach § 3 AsylbLG gewährt
wurden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
W.Schindel
<<lsg_urteile_§2.pdf>>
_______________________________
Hessisches Sozialministerium
Abteilung Integration
Referatsleiterin IV 6 A
Flüchtlinge
Hessisches Integrationslotsen Netzwerk
Dostojewskistr. 4
65187 Wiesbaden
0611- 817 3344
mailto:wiebke.schindel@hsm.hessen.de
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