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Widerstand gegen rechtswidrige Festnahme nicht strafbar

 
 

Zweibrücken (dpa/lrs) -

Ein Asylsuchender darf sich seiner rechtswidrigen Festnahme notfalls auch mit Gewalt widersetzen. Er macht sich dann nicht des Widerstands gegen Polizeibeamte strafbar. Mit dieser Begründung hat das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken in einem Urteil einen abgelehnten Asylbewerber freigesprochen (Az: 1 Ss 227/01).
Der Angeklagte hatte sich vergeblich um Asyl bemüht. Nach der Ablehnung seines Antrags hatte ihn die Ausländerbehörde zur Ausreise aufgefordert, der Angeklagte war dem aber nicht nachgekommen. Daraufhin nahm ihn die Polizei auf Bitten der Behörde in seiner Wohnung fest. Der Mann widersetzte sich jedoch der Festnahme und verletzte dabei zwei Polizisten.
Anders als die Staatsanwaltschaft sah das OLG darin keine Straftat. Vielmehr habe der Angeklagte in Notwehr gehandelt, denn die beabsichtigte Festnahme sei rechtswidrig gewesen. Nach geltendem Recht dürften abgelehnte Asylbewerber zur Abschiebung nur auf Grund einer richterlichen Entscheidung festgenommen werden. Eine solche Entscheidung habe hier jedoch noch nicht vorgelegen.

Schleswig-Holsteinischer Zeitung, 18.01.02

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