| Genehmigt und verkündet
von der Generalversammlung der Vereinten Nationen (UN) am 10. Dezember
1948
Artikel 23
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl,
auf angemessene und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz
gegen Arbeitslosigkeit.
(2) Alle Menschen haben ohne jede unterschiedliche Behandlung das
Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.
(3) Jeder Mensch, der arbeitet, hat das Recht auf angemessene und
befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen
Würde entsprechende Existenz sicher und die, wenn nötig,
durch andere soziale Schutzmaßnahmen zu ergänzen ist.
(4) Jeder Mensch hat das Recht, zum Schutze seiner Interessen Berufsvereinigungen
zu bilden und solchen beizutreten.
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