HESSISCHER FLÜCHTLINGSRAT
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Erleichterung der Arbeitsaufnahme

 
 

Die Situation

Fast alle Flüchtlinge wollen arbeiten. Nach der geltenden Rechtslage ist es ihnen jedoch verboten vor Ablauf eines Jahres eine Arbeit aufzunehmen. Viele sind deshalb gezwungenermaßen (oft jahrelang) von Sozialleistungen abhängig. Dies läuft dem Integrationsgebot zuwider. Mit den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ist ein menschenwürdiges Leben nicht möglich. Das Selbstwertgefühl wird durch die erzwungene Arbeitslosigkeit geschädigt. Besonders stark sind Jugendliche betroffen, die daran gehindert werden, eine Ausbildung zu machen.

Die Vergangenheit hat gezeigt, das längerfristige Arbeitsverbote nicht die erhoffte abschreckende Wirkung haben. Die Fluchtursachen, Bürgerkriege, politische Verfolgung und Folter haben zugenommen.

Nach Ablauf der einjährigen Wartezeit erhalten AsylbewerberInnen und Geduldete nur eine Arbeitserlaubnis, wenn das Arbeitsamt vorher, in der Regel sechs Wochen lang, versucht hat, für die betreffende Beschäftigung einen Deutschen, EU-Ausländer oder anderen Bevorrechtigten zu finden (Vorrangprüfung). Dies ist für den Arbeitgeber unzumutbar. Hält er einen Asylbewerber für geeignet, muss er die Stelle so lange frei halten und eventuell zahlreiche Vorstellungstermine vereinbaren, mit Bewerbern, die meist kein oder wenig Interesse zeigen. Jobs, für die sich Asylbewerber anbieten, sind fast immer nicht sehr attraktiv.
Die Folgen: Die Flüchtlinge sind zur Untätigkeit verurteilt, hochqualifizierte dürfen nur Hilfsarbeiten ausüben, Familien mit Kindern können kein ausreichendes Einkommen erzielen, um von Sozialleistungen unabhängig zu werden. Ein Teufelskreis für viele Geduldete "ohne Arbeit keine Aufenthaltsgenehmigung - ohne Aufenthaltsgenehmigung keine Arbeit".

Schließlich wird die Jobsuche durch die Residenzpflicht sehr erschwert (vgl. Forderungen - Abschaffung der Residenzpflicht).

Nach dem neuen Aufenthaltsgesetz = Artikel 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 20.06.02, dass am 01.01.2003 das Ausländergesetz ersetzt, darf ein Asylbewerber nach einer Wartezeit von einem Jahr eine Beschäftigung aufnehmen, wenn die Stelle im Zuge der Vorrangprüfung nicht anderweitig besetzt wurde. Bislang Geduldete, die eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erhalten, haben einen nachrangigen Arbeitsmarktzugang. Die übrigen geduldeten Personen haben keinen Aufenthaltstitel. Für sie besteht ein generelles Arbeitsverbot. Die wesentlichen Fragen des Arbeitsmarktzuganges sollen in einer Rechtsverordnung geregelt werden.

Forderungen

"Jeder Mensch hat das Recht auf Arbeit" Artikel 23 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.
Das Recht, eine Tätigkeit auszuüben, ist ein Grundpfeiler der sozialen Integration. Die Befreiung von staatlicher Unterstützung ist ökonomisch sinnvoll und gibt dem Betroffenen das Gefühl, ein Teil der Gemeinschaft zu sein. Deshalb fordert der Hessische Flüchtlingsrat die Arbeitsaufnahme von Flüchtlingen durch die folgenden Maßnahmen zu erleichtern:

Arbeitserlaubnis - Abschaffung der Wartezeit
Flüchtlinge, die eine Beschäftigung gefunden haben, sollten sofort eine Arbeitserlaubnis erhalten (wie dies die Vereinigung der Hessischen Unternehmerverbände und die Deutsche Industrie- und Handelskammer fordern). Die Wartezeit von einem Jahr ist abzuschaffen.

Abschaffung der Residenzpflicht
Die Residenzpflicht darf die Arbeitsplatzsuche und die Arbeitsaufnahme nicht behindern. Dem Flüchtling muss es gestattet sein, den ihm vorgeschriebenen Aufenthaltsbereich zum Zweck der Arbeitsplatzsuche jederzeit zu verlassen. Hat er einen Arbeitsplatz gefunden, sollte er sich am Beschäftigungsort niederlassen dürfen.

Sprachkurse
Die Beherrschung der deutschen Sprache ist Grundvoraussetzung für eine Integration. Sprachkurse müssen für ankommende Flüchtlinge zum staatlichen Integrationsangebot gehören und darüber hinaus für eine berufsbezogene Qualifizierung kostenlos angeboten werden.

Sozialer Status
Flüchtlinge müssen als Arbeitnehmer die gleichen sozialen Rechte wie deutsche haben. Sie müssen Anspruch auf tarifliche Bezahlung, Kinder- und Erziehungsgeld, Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz etc. haben.

Herbert Hoops

Weiterführende Links:

Verminderte Leistungen nach dem AsylbLG - Classen

Leistungsübersicht mit erläuternden links mit Bildern

 

 

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