Die Situation
Fast alle Flüchtlinge wollen arbeiten. Nach der geltenden
Rechtslage ist es ihnen jedoch verboten vor Ablauf eines Jahres
eine Arbeit aufzunehmen. Viele sind deshalb gezwungenermaßen
(oft jahrelang) von Sozialleistungen abhängig. Dies läuft
dem Integrationsgebot zuwider. Mit den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
(AsylbLG) ist ein menschenwürdiges Leben nicht möglich.
Das Selbstwertgefühl wird durch die erzwungene Arbeitslosigkeit
geschädigt. Besonders stark sind Jugendliche betroffen, die
daran gehindert werden, eine Ausbildung zu machen.
Die Vergangenheit hat gezeigt, das längerfristige Arbeitsverbote
nicht die erhoffte abschreckende Wirkung haben. Die Fluchtursachen,
Bürgerkriege, politische Verfolgung und Folter haben zugenommen.
Nach Ablauf der einjährigen Wartezeit
erhalten AsylbewerberInnen
und Geduldete nur
eine Arbeitserlaubnis,
wenn das Arbeitsamt vorher, in der Regel sechs Wochen lang, versucht
hat, für die betreffende Beschäftigung einen Deutschen,
EU-Ausländer oder anderen Bevorrechtigten zu finden (Vorrangprüfung).
Dies ist für den Arbeitgeber unzumutbar. Hält er einen
Asylbewerber für geeignet, muss er die Stelle so lange frei
halten und eventuell zahlreiche Vorstellungstermine vereinbaren,
mit Bewerbern, die meist kein oder wenig Interesse zeigen. Jobs,
für die sich Asylbewerber anbieten, sind fast immer nicht sehr
attraktiv.
Die Folgen: Die Flüchtlinge sind zur Untätigkeit verurteilt,
hochqualifizierte dürfen nur Hilfsarbeiten ausüben, Familien
mit Kindern können kein ausreichendes Einkommen erzielen, um
von Sozialleistungen unabhängig zu werden. Ein Teufelskreis
für viele Geduldete "ohne Arbeit keine Aufenthaltsgenehmigung
- ohne Aufenthaltsgenehmigung keine Arbeit".
Schließlich wird die Jobsuche durch die Residenzpflicht
sehr erschwert (vgl. Forderungen - Abschaffung der Residenzpflicht).
Nach dem neuen Aufenthaltsgesetz = Artikel 1 des Zuwanderungsgesetzes
vom 20.06.02, dass am 01.01.2003 das Ausländergesetz ersetzt,
darf ein Asylbewerber nach einer Wartezeit von einem Jahr eine Beschäftigung
aufnehmen, wenn die Stelle im Zuge der Vorrangprüfung nicht
anderweitig besetzt wurde. Bislang Geduldete, die eine Aufenthaltserlaubnis
aus humanitären Gründen erhalten, haben einen nachrangigen
Arbeitsmarktzugang. Die übrigen geduldeten Personen haben keinen
Aufenthaltstitel. Für sie besteht ein generelles Arbeitsverbot.
Die wesentlichen Fragen des Arbeitsmarktzuganges sollen in einer
Rechtsverordnung geregelt werden.
Forderungen
"Jeder Mensch hat das Recht auf Arbeit" Artikel
23 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.
Das Recht, eine Tätigkeit auszuüben, ist ein Grundpfeiler
der sozialen Integration. Die Befreiung von staatlicher Unterstützung
ist ökonomisch sinnvoll und gibt dem Betroffenen das Gefühl,
ein Teil der Gemeinschaft zu sein. Deshalb fordert der Hessische
Flüchtlingsrat die Arbeitsaufnahme von Flüchtlingen durch
die folgenden Maßnahmen zu erleichtern:
Arbeitserlaubnis - Abschaffung der Wartezeit
Flüchtlinge, die eine Beschäftigung gefunden haben, sollten
sofort eine Arbeitserlaubnis erhalten (wie dies die Vereinigung
der Hessischen Unternehmerverbände und die Deutsche Industrie-
und Handelskammer fordern). Die Wartezeit von einem Jahr ist abzuschaffen.
Abschaffung der Residenzpflicht
Die Residenzpflicht darf die Arbeitsplatzsuche und die Arbeitsaufnahme
nicht behindern. Dem Flüchtling muss es gestattet sein, den
ihm vorgeschriebenen Aufenthaltsbereich zum Zweck der Arbeitsplatzsuche
jederzeit zu verlassen. Hat er einen Arbeitsplatz gefunden, sollte
er sich am Beschäftigungsort niederlassen dürfen.
Sprachkurse
Die Beherrschung der deutschen Sprache ist Grundvoraussetzung für
eine Integration. Sprachkurse müssen für ankommende Flüchtlinge
zum staatlichen Integrationsangebot gehören und darüber
hinaus für eine berufsbezogene Qualifizierung kostenlos angeboten
werden.
Sozialer Status
Flüchtlinge müssen als Arbeitnehmer die gleichen sozialen
Rechte wie deutsche haben. Sie müssen Anspruch auf tarifliche
Bezahlung, Kinder- und Erziehungsgeld, Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz
etc. haben.
Herbert Hoops
|