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Ausländer bedürfen
zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit grds.
einer Erlaubnis der Bundesanstalt für Arbeit Arbeitsämter),
sofern in zwischenstaatlichen Abkommen nichts anderes bestimmt ist.
Asylbewerber können also nur eine Arbeitserlaubnis erhalten (vgl.
§ 284 Abs1 i.V.m. Abs 4.
Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)
Arbeitsförderung
§ 284
Genehmigungspflicht
(1) Ausländer dürfen eine Beschäftigung nur mit Genehmigung
des Arbeitsamtes ausüben und von Arbeitgebern nur beschäftigt
werden, wenn sie eine solche Genehmigung besitzen. Einer Genehmigung
bedürfen nicht
- Ausländer, denen nach den Rechtsvorschriften der Europäischen
Gemeinschaften oder nach dem Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum Freizügigkeit zu gewähren ist,
- Ausländer, die eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis
oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzen, und
- andere Ausländer, wenn dies in zwischenstaatlichen Vereinbarungen,
auf Grund eines Gesetzes oder durch Rechtsverordnung bestimmt
ist.
(2) Die Genehmigung ist vor der Aufnahme der Beschäftigung
einzuholen.
(3) Der Arbeitgeber, bei dem ein Ausländer beschäftigt
werden soll, der dafür eine Genehmigung benötigt, hat
Auskunft über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen
zu erteilen.
(4) Die Genehmigung wird als Arbeitserlaubnis erteilt, wenn nicht
Anspruch auf die Erteilung als Arbeitsberechtigung besteht.
(5) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer
eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 5 des Ausländergesetzes
besitzt, soweit durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist,
und wenn die Ausübung einer Beschäftigung nicht durch
eine ausländerrechtliche Auflage ausgeschlossen ist.
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