HESSISCHER FLÜCHTLINGSRAT
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Arbeitserlaubnis

 
  Ausländer bedürfen zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit grds. einer Erlaubnis der Bundesanstalt für Arbeit Arbeitsämter), sofern in zwischenstaatlichen Abkommen nichts anderes bestimmt ist. Asylbewerber können also nur eine Arbeitserlaubnis erhalten (vgl. § 284 Abs1 i.V.m. Abs 4.

Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)
Arbeitsförderung

§ 284
Genehmigungspflicht

(1) Ausländer dürfen eine Beschäftigung nur mit Genehmigung des Arbeitsamtes ausüben und von Arbeitgebern nur beschäftigt werden, wenn sie eine solche Genehmigung besitzen. Einer Genehmigung bedürfen nicht

  1. Ausländer, denen nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften oder nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Freizügigkeit zu gewähren ist,
  2. Ausländer, die eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzen, und
  3. andere Ausländer, wenn dies in zwischenstaatlichen Vereinbarungen, auf Grund eines Gesetzes oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist.

(2) Die Genehmigung ist vor der Aufnahme der Beschäftigung einzuholen.

(3) Der Arbeitgeber, bei dem ein Ausländer beschäftigt werden soll, der dafür eine Genehmigung benötigt, hat Auskunft über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen zu erteilen.

(4) Die Genehmigung wird als Arbeitserlaubnis erteilt, wenn nicht Anspruch auf die Erteilung als Arbeitsberechtigung besteht.

(5) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 5 des Ausländergesetzes besitzt, soweit durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist, und wenn die Ausübung einer Beschäftigung nicht durch eine ausländerrechtliche Auflage ausgeschlossen ist.

 

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