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Mit der Verabschiedung des
AsylbLG wurde erstmals mit dem Grundsatz der Sozialhilfe als eines
einheitlichen letzten Netzes der sozialen Sicherung gebrochen. Seither
gibt es zweierlei Existenzminima: eins für Deutsche und eins
für Flüchtlinge.
Ein Gesetz, dessen Zweck es ist, Flüchtlinge, die noch nicht
im Land sind, von der Wahrnehmung des Rechtes auf Asyl abzuhalten,
indem die Lebensbedingungen für Asylsuchende so unerträglich
wie möglich gemacht werden, das also der Abschreckung und der
Einschüchterung dient, ist unseres Erachtens nicht reformierbar.
Die gesellschaftliche Isolation von Flüchtlingen durch Arbeits-
und Wohnverbote, die Entmündigung durch Entzug von Bargeld
und Fremdversorgung, die Verweigerung medizinischer Leistungen und
schließlich die materielle und psychische Verelendung sind
nicht zwangsläufig Nebenfolgen des Flüchtlingsschicksals.
Sie sind der vom Gesetzgeber gewollte Regelfall. Sicher ist es so,
dass die Praxis in den Bundesländern unterschiedlich gehandhabt
wird. Aber das Gesetz schafft die Möglichkeit, derart menschenverachtend
zu verfahren.
Der Hessische Flüchtlingsrat fordert deshalb die Aufhebung
des Asylbewerberleistungsgesetzes, damit die Menschenwürde
für Flüchtlinge wiederhergestellt wird!
Bis dahin fordern wir als Sofortmaßnahmen:
- keine Verlängerung der Leistungskürzungen
- Flüchtlinge sollen nur für kurze Zeit in Sammellagern
und Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden
- Flüchtlinge dürfen nicht mit Lebensmittelpaketen
versorgt werden
- Medizinisch notwendige Versorgung darf nicht verweigert werden
(mehr zur Forderung des Rechts auf Gesundheit)
- Die Leistungen müssen der Preissteigerung angepasst werden
Seit Inkrafttreten des AsylbLG sind die Leistungen kein einziges
Mal an die steigenden Lebenshaltungskosten angepasst
worden. Die Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz stiegen
seit 1993 um ca. 10 %.
Die Leistungen nach dem AsylbLG liegen über 30 % unter
den Sozialhilfesätzen und in bestimmten Fällen noch
darunter.
Seit 1998 gibt es eine Bestimmung im AsylbLG, die es erlaubt,
die ohnehin geringen Ansprüche von Flüchtlingen bis
auf das "unabweisbar Gebotene" zu reduzieren.
Christa Künzel
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