HESSISCHER FLÜCHTLINGSRAT
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Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

 
  Mit der Verabschiedung des AsylbLG wurde erstmals mit dem Grundsatz der Sozialhilfe als eines einheitlichen letzten Netzes der sozialen Sicherung gebrochen. Seither gibt es zweierlei Existenzminima: eins für Deutsche und eins für Flüchtlinge.

Ein Gesetz, dessen Zweck es ist, Flüchtlinge, die noch nicht im Land sind, von der Wahrnehmung des Rechtes auf Asyl abzuhalten, indem die Lebensbedingungen für Asylsuchende so unerträglich wie möglich gemacht werden, das also der Abschreckung und der Einschüchterung dient, ist unseres Erachtens nicht reformierbar.

Die gesellschaftliche Isolation von Flüchtlingen durch Arbeits- und Wohnverbote, die Entmündigung durch Entzug von Bargeld und Fremdversorgung, die Verweigerung medizinischer Leistungen und schließlich die materielle und psychische Verelendung sind nicht zwangsläufig Nebenfolgen des Flüchtlingsschicksals. Sie sind der vom Gesetzgeber gewollte Regelfall. Sicher ist es so, dass die Praxis in den Bundesländern unterschiedlich gehandhabt wird. Aber das Gesetz schafft die Möglichkeit, derart menschenverachtend zu verfahren.

Der Hessische Flüchtlingsrat fordert deshalb die Aufhebung des Asylbewerberleistungsgesetzes, damit die Menschenwürde für Flüchtlinge wiederhergestellt wird!


Bis dahin fordern wir als Sofortmaßnahmen:

  • keine Verlängerung der Leistungskürzungen
  • Flüchtlinge sollen nur für kurze Zeit in Sammellagern und Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden
  • Flüchtlinge dürfen nicht mit Lebensmittelpaketen versorgt werden
  • Medizinisch notwendige Versorgung darf nicht verweigert werden (mehr zur Forderung des Rechts auf Gesundheit)
  • Die Leistungen müssen der Preissteigerung angepasst werden
    Seit Inkrafttreten des AsylbLG sind die Leistungen kein einziges Mal an die steigenden Lebenshaltungskosten angepasst worden. Die Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz stiegen seit 1993 um ca. 10 %.
    Die Leistungen nach dem AsylbLG liegen über 30 % unter den Sozialhilfesätzen und in bestimmten Fällen noch darunter.
    Seit 1998 gibt es eine Bestimmung im AsylbLG, die es erlaubt, die ohnehin geringen Ansprüche von Flüchtlingen bis auf das "unabweisbar Gebotene" zu reduzieren.

    Christa Künzel

 

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