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Ausländergesetz (AuslG)
§ 55 Duldungsgründe
(1) Die Abschiebung eines Ausländers kann nur nach Maßgabe
der Absätze 2 bis 4 zeitweise ausgesetzt werden (Duldung).
(2) Einem Ausländer wird eine Duldung erteilt, solange seine
Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen
unmöglich ist oder nach § 53 Abs. 6 oder § 54 ausgesetzt
werden soll.
(3) Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, solange
er nicht unanfechtbar ausreisepflichtig ist oder wenn dringende
humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche
öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit
im Bundesgebiet erfordern.
(4) Ist rechtskräftig entschieden, daß die Abschiebung
eines Ausländers zulässig ist, kann eine Duldung nur erteilt
werden, wenn die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen unmöglich ist oder nach § 54 ausgesetzt werden
soll. Die Erteilung einer Duldung aus den in § 53 Abs. 6 Satz
1 genannten Gründen ist zulässig, soweit sie in der Abschiebungsandrohung
vorbehalten worden ist.
§ 56 Duldung
(1) Die Ausreisepflicht eines geduldeten Ausländers bleibt
unberührt.
(2) Die Duldung ist befristet; die Frist soll ein Jahr nicht übersteigen.
Nach Ablauf der Frist kann die Duldung nach Maßgabe des §
55 erneuert werden.
(3) Die Duldung ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt.
Weitere Bindungen und Auflagen können angeordnet werden. Insbesondere
können das Verbot oder Beschränkungen der Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit angeordnet werden.
(4) Die Duldung erlischt mit der Ausreise des Ausländers.
(5) Die Duldung wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden
Gründe entfallen.
(6) Der Ausländer wird unverzüglich nach Erlöschen
der Duldung ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben,
es sei denn, die Duldung wird erneuert. Ist der Ausländer länger
als ein Jahr geduldet, ist die für den Fall des Erlöschens
der Duldung durch Ablauf der Geltungsdauer oder durch Widerruf vorgesehene
Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die
Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Duldung für mehr
als ein Jahr erneuert wurde.
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Weiterführende Links:
Ausländergesetzes
das ab 01.01.03 durch das Aufenthaltsgestz (AufenthG) ersetzt wird
Zuwanderungsgesetz (Artikelgesetz)
mit dem Aufenthaltsgesetz (pdf 310 KB)
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