HESSISCHER FLÜCHTLINGSRAT
Mitglied in der bundesweiten Arbeitsgemeinschaft PRO ASYL
Geschäftstelle: Leipziger Straße 17 - 60487 Frankfurt a.M.
Telefon: 069 / 976 987 10 - Fax: 069 / 976 987 11 - email: hfr@fr-hessen.de

 

Das Flughafenverfahren

 
 

IDer Fall "der Mauer", die Öffnung Osteuropas gegenüber dem Westen, die Wende: Dies führte u.a. mit dazu, dass die regierenden Politiker zusammen mit großen Teilen der Opposition Handlungsbedarf für eine neue Asylpolitik sahen. Nicht zuletzt die brennenden Asylunterkünfte in Rostock gaben dann den Ausschlag für den sogenannten "Asylkompromiss", der 1993 in der Bekanntmachung des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG), sowie der Änderung des Grundgesetzes (GG) - Schaffung des Art. 16a - einen Weg neuer Qualität begründete, deren Ziel eine "Festung Europa" intendiert.

Der Art. 16a GG bestimmt u.a., dass sich nicht auf das Grundrecht auf Asyl berufen kann, wer aus einem Mitgliedsstaat der EU oder aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) einreist.

Nun ist aber die Bundesrepublik geradezu von sichereren Drittstaaten umgeben. Wer also auf dem Landweg einreist, hat keine Chance auf Anerkennung nach unserem GG.
Bleibt die Beurteilung des Luft-Reiseweges. Wer mit dem Flugzeug einreist, betritt zwar kein sicheres Drittland, für diese Personen wurde aber das Flughafenverfahren (§18a AsylVfG) eingeführt.
Dieses Verfahren (vgl. Verlauf des Flughafenverfahrens, Zugang zum Flughafenverfahren) soll sicherstellen, dass Flüchtlinge, die auf dem Luftwege einreisen, in einer Art "Schwebe-zustand" verbleiben. Es wird angenommen, dass sie - obwohl im Zuständigkeitsbereich des deutschen Bundesgrenzschutzes befindlich - noch nicht auf deutschen Boden seien. Sie werden auf dem Flughafengelände festgehalten, sind in besonderen, kameraüberwachten Räumen untergebracht. Bis ca. 22.00 Uhr dürfen sie sich an der frischen Luft im Innenhof aufhalten, dann wird abgeschlossen. Sie dürfen erst nach eingehender Befragung, deren Stellenwert meist nicht realisiert wird, zu einem geringen Prozentteil in die Bundesrepublik Deutschland "einreisen", um dort ihr Verfahren mit der Unterstützung von Rechtsbeiständen weiterzuführen.

Die Einführung des AsylVfG hat in der Praxis dazu geführt, dass bei der Befragung zur Bewertung der Asylgründe in erster Linie nach dem Reiseweg und erst in zweiter Linie nach den wirklichen Asylgründen gefragt wird. Wenn man davon ausgeht, dass Menschen, die aus ihrem Heimatland flüchten, dieses zumeist aus großer Not tun, wird nachvollziehbar, weshalb viele Flüchtlinge, die hofften, hier mehr Sicherheit und Freiheit als in ihrem Heimatland zu finden, mit Unverständnis bis Verstörung auf diese Begrüßung reagieren. Vgl. psychosoziale Lebenssituation von Flüchtlingen.

Das Flughafenverfahren stellt einen grundrechtlich höchst bedenklichen Mauerstein auf dem Weg zur "Festung Europa" dar und ist in dieser Form in keinem anderen europäischen Land zu finden. Der Prozentsatz von Flüchtlingen, die ein Flughafenverfahren durchlaufen, ist von unerheblicher Größe. Im Jahr 1999 waren 1553 Personen im Flughafenverfahren in Frankfurt/Main, davon 281 Kinder. Das waren lediglich 1,27% aller Flüchtlinge in diesem Jahr.

Das Flughafenverfahren unterscheidet sich sowohl in humanitärer Hinsicht als auch in der rechtlichen Qualität von dem Asylverfahren, dass Flüchtlinge im deutschen Inland zu durchlaufen haben.

Auf der humanitären Ebene ist zu bemerken, dass Flüchtlinge im Transitbereich kameraüberwacht, in gefängnisähnlicher Wohnkultur, ohne direkte Kontakte zur Außenwelt, ohne direkte Kontaktmöglichkeiten zu MitarbeiterInnen von unabhängigen Hilfsorganisationen sowie Rechtsbeiständen ihr Dasein fristen. Flüchtlinge (besonders Kinder und Jugendliche) berichten immer wieder davon, dass sie es als besonders bedrückend empfinden, dass das Personal überwiegend uniformiert ist. (Vgl. psychosoziale Lebenssituation von Flüchtlingen).
Flüchtlinge sind somit in einer Stress- bzw. Krisensituation sich selbst überlassen und ihren Ängsten ausgesetzt.


Im Gegensatz zum Asylverfahren im Inland gibt es auf der rechtlichen Ebene einige Unterschiede, die aus rechtstaatlichen und verfassungsgemäßen Gründen als äußerst bedenklich anzusehen sind:

  • Es findet keine persönliche Anhörung im verwaltungsrechtlichen Verfahren statt.
  • Die Fristen zum Einlegen von Rechtsmitteln sind extrem kurz.
  • Abschiebehindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG (vgl. § 60.5 AuslG) werden nicht geprüft.
  • Es fehlt im Vorverfahren eine Verfahrensberatung durch unabhängige Beratungsstellen, die Flüchtlinge über den Stellenwert von Aussagen sowie das Verfahren als solches im Zusammenhang informiert. (Riesige Schutzlücken im Flughafenverfahren).

Daher fordert der hfr die ersatzlose Streichung des "Flughafenverfahrens", weil uns der Schutz für Flüchtlinge ein wichtiges Anliegen ist und nicht der Schutz vor Flüchtlingen.

 

Als Sofortmaßnahmen, bis zur endgültigen Abschaffung des Flughafenverfahrens fordern wir:

1. Bei anhaltender Weigerung, das Flughafenverfahren ersatzlos zu streichen, fordert der hfr die Änderung des § 60 Abs. 5 AuslG. Abschiebehindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG sind auch im Flughafenverfahren zwingend zu prüfen.

2. Während der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ist kein Rechtsanwalt zugegen (§ 18a AsylVfG). Besonders in Hinblick auf den sich anschließenden Rechtsweg ist das rechtlich bedenklich.
Ein Zugang zu unabhängiger Rechts- und Verfahrensberatung muss auch bereits vor der Anhörung durch das BAFl gewährleistet sein.
Angesichts der Unsicherheiten, in denen sich Flüchtlinge im Transitbereich, meist unter frischen Eindrücken aus dem Heimatland stehend, befinden sowie den extrem kurzen Fristen nach einer Ablehnung des Asylantrages durch das BAFl, hält der hfr die Anwesenheit eines Rechtsanwaltes während der Anhörung und die Gewährleistung einer unabhängigen Rechtsberatung für dringend erforderlich.

3. Das Flughafenverfahren sieht für die einreisenden Flüchtlinge kein mündliches Gerichtsverfahren vor (§18a Abs. 4, Satz 5). Die Tatsache, dass über die Asylanerkennung von Menschen in Fluchtsituationen ausschließlich auf der Grundlage gerichtlicher Akten entschieden wird ohne dass die Betroffenen die Möglichkeit haben, ihre Stellungnahme mündlich vor dem Gericht darzulegen, ist nicht hinnehmbar.
Da die Glaubwürdigkeit im Asylverfahren eine Rolle wie in kaum einem anderen Verfahren spielt, ist es besonders wichtig, dass Flüchtlinge die Chance zur zusammenhängenden mündlichen Darstellung ihrer Verfolgungsgründe erhalten.
Richter und Richterinnen sollten sie Möglichkeit erhalten, sich selber ein Bild zu machen und nicht ausschließlich nach Aktenlage entscheiden müssen.
Aus Sicht des hfr ist daher die mündliche Anhörung im Verwaltungsgerichtsverfahren, das das Eilverfahren einschließt, unverzichtbar.

4. Der hfr fordert, dass traumatisierte Menschen, Folteropfer, psychisch kranke Menschen sowie Kinder und Jugendliche gemäß KJHG aus dem Flughafenverfahren ausgeschlossen werden müssen. Sie sollen sofortigen Zugang zum Asylverfahren im Inland erhalten.

5. Der hfr fordert, dass es ein Zeitlimit für den Aufenthalt im Flughafenverfahren und somit im Transitbereich geben muss. Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied im November 1996: abgelehnte Asylbewerber dürfen nicht länger als 19 Tage im Transitbereich bleiben.
Die gefängnisartige Unterbringung und die völlig ungewisse Situation stellt eine massive psychische Belastung dar. Konsequenz: Immer wieder Suizidversuche. Am 6.Mai 2000 nahm sich Naimah Hadjar nach 8 Monaten im Transit das Leben.
Neue Gebäude manifestieren das Flughafenverfahren.
Zwar ist es im Flughafenverfahren festgeschrieben, dass für den Fall, dass nach 19 Tagen ihr Fall nicht entschieden ist, Flüchtlinge in das Land Deutschland einreisen können, um dort ihr Verfahren weiter betreiben zu können.
Fakt ist jedoch, dass Flüchtlinge in den seltensten Fällen mit gültigen Reisedokumenten einreisen können. Deren Beschaffung benötigt daher wesentlich mehr Zeit als die vorgeschriebenen 19 Tage. Flüchtlinge können dann oft nur zwischen Abschiebehaft oder Flughafenunterbringung wählen. Auch das ist in vielen Fällen eine Folge fehlender Rechts- und Verfahrensberatung. Daher verbleiben viele Flüchtlinge aus Angst wesentlich länger, teilweise für Monate, in dieser für sie belastenden Lebenssituation der Flughafenunterbringung.

6. Der hfr fordert, dass der Aufenthalt von Flüchtlingen de facto nicht länger als 19 Tage in den Gebäuden des Flughafens dauern darf. Gelingt es den Behörden in dieser Zeit nicht, die entsprechenden Rückreisedokumente zu beschaffen, müssen Flüchtlinge diese Phase in einer Erstaufnahmeeinrichtung in Deutschland verbringen können. Alles andere stellt eine völlige Unverhältnismäßigkeit dar.


Aufgrund des in Europa einzigartigen, fragwürdigen Verfahrens sowie aufgrund zahlreicher tragischer Geschehnisse setzen sich neben Pro Asyl und zahlreichen anderen Menschenrechtsorganisationen auch Juristenverbände, der Bundesgrenzschutz, Fraport als Betreiber des Frankfurter Flughafens und die Fluggesellschaften, aber auch politische Parteien ständig mit der Problematik auseinander. Sie vertreten naturgemäß unterschiedliche Standpunkte.

Einige Beispiele von Quellen und Herausgebern:
www.proasyl.de "Mindestanforderungen an ein neues Asylrecht"
www.jura-lotse.de
www.jurawelt.com
www.luftrecht-online.de
www.westphal.stoppa.de
www.akweb.de
Analyse & Kritik, Rombergstr. 10, 20255 Hamburg
Deutscher Bundestag, Pressezentrum, Platz der Republik 1, 11011 Berlin (Tel. 030-22735642, Fax 030 - 22736191)

Weiterführende Links:

 

nach oben