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IDer Fall "der Mauer", die Öffnung Osteuropas gegenüber
dem Westen, die Wende: Dies führte u.a. mit dazu, dass die
regierenden Politiker zusammen mit großen Teilen der Opposition
Handlungsbedarf für eine neue Asylpolitik sahen. Nicht zuletzt
die brennenden Asylunterkünfte in Rostock gaben dann den Ausschlag
für den sogenannten "Asylkompromiss", der 1993 in
der Bekanntmachung des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG), sowie der
Änderung des Grundgesetzes (GG) - Schaffung des Art. 16a -
einen Weg neuer Qualität begründete, deren Ziel eine "Festung
Europa" intendiert.
Der Art. 16a GG bestimmt u.a., dass sich nicht auf das Grundrecht
auf Asyl berufen kann, wer aus einem Mitgliedsstaat der EU oder
aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) einreist.
Nun ist aber die Bundesrepublik geradezu von sichereren Drittstaaten
umgeben. Wer also auf dem Landweg einreist, hat keine Chance auf
Anerkennung nach unserem GG.
Bleibt die Beurteilung des Luft-Reiseweges. Wer mit dem Flugzeug
einreist, betritt zwar kein sicheres Drittland, für diese Personen
wurde aber das Flughafenverfahren (§18a AsylVfG) eingeführt.
Dieses Verfahren (vgl. Verlauf des Flughafenverfahrens, Zugang zum
Flughafenverfahren) soll sicherstellen, dass Flüchtlinge, die
auf dem Luftwege einreisen, in einer Art "Schwebe-zustand"
verbleiben. Es wird angenommen, dass sie - obwohl im Zuständigkeitsbereich
des deutschen Bundesgrenzschutzes befindlich - noch nicht auf deutschen
Boden seien. Sie werden auf dem Flughafengelände festgehalten,
sind in besonderen, kameraüberwachten Räumen untergebracht.
Bis ca. 22.00 Uhr dürfen sie sich an der frischen Luft im Innenhof
aufhalten, dann wird abgeschlossen. Sie dürfen erst nach eingehender
Befragung, deren Stellenwert meist nicht realisiert wird, zu einem
geringen Prozentteil in die Bundesrepublik Deutschland "einreisen",
um dort ihr Verfahren mit der Unterstützung von Rechtsbeiständen
weiterzuführen.
Die Einführung des AsylVfG hat in der Praxis dazu geführt,
dass bei der Befragung zur Bewertung der Asylgründe in erster
Linie nach dem Reiseweg und erst in zweiter Linie nach den wirklichen
Asylgründen gefragt wird. Wenn man davon ausgeht, dass Menschen,
die aus ihrem Heimatland flüchten, dieses zumeist aus großer
Not tun, wird nachvollziehbar, weshalb viele Flüchtlinge, die
hofften, hier mehr Sicherheit und Freiheit als in ihrem Heimatland
zu finden, mit Unverständnis bis Verstörung auf diese
Begrüßung reagieren. Vgl. psychosoziale Lebenssituation
von Flüchtlingen.
Das Flughafenverfahren stellt einen grundrechtlich höchst
bedenklichen Mauerstein auf dem Weg zur "Festung Europa"
dar und ist in dieser Form in keinem anderen europäischen Land
zu finden. Der Prozentsatz von Flüchtlingen, die ein Flughafenverfahren
durchlaufen, ist von unerheblicher Größe. Im Jahr 1999
waren 1553 Personen im Flughafenverfahren in Frankfurt/Main, davon
281 Kinder. Das waren lediglich 1,27% aller Flüchtlinge in
diesem Jahr.
Das Flughafenverfahren unterscheidet sich sowohl in humanitärer
Hinsicht als auch in der rechtlichen Qualität von dem Asylverfahren,
dass Flüchtlinge im deutschen Inland zu durchlaufen haben.
Auf der humanitären Ebene ist zu bemerken, dass Flüchtlinge
im Transitbereich kameraüberwacht, in gefängnisähnlicher
Wohnkultur, ohne direkte Kontakte zur Außenwelt, ohne direkte
Kontaktmöglichkeiten zu MitarbeiterInnen von unabhängigen
Hilfsorganisationen sowie Rechtsbeiständen ihr Dasein fristen.
Flüchtlinge (besonders Kinder und Jugendliche) berichten immer
wieder davon, dass sie es als besonders bedrückend empfinden,
dass das Personal überwiegend uniformiert ist. (Vgl. psychosoziale
Lebenssituation von Flüchtlingen).
Flüchtlinge sind somit in einer Stress- bzw. Krisensituation
sich selbst überlassen und ihren Ängsten ausgesetzt.
Im Gegensatz zum Asylverfahren im Inland gibt es auf der rechtlichen
Ebene einige Unterschiede, die aus rechtstaatlichen und verfassungsgemäßen
Gründen als äußerst bedenklich anzusehen sind:
- Es findet keine persönliche Anhörung im verwaltungsrechtlichen
Verfahren statt.
- Die Fristen zum Einlegen von Rechtsmitteln sind extrem kurz.
- Abschiebehindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG (vgl. §
60.5 AuslG) werden nicht geprüft.
- Es fehlt im Vorverfahren eine Verfahrensberatung durch unabhängige
Beratungsstellen, die Flüchtlinge über den Stellenwert
von Aussagen sowie das Verfahren als solches im Zusammenhang informiert.
(Riesige Schutzlücken im Flughafenverfahren).
Daher fordert der hfr die ersatzlose Streichung des "Flughafenverfahrens",
weil uns der Schutz für Flüchtlinge ein wichtiges Anliegen
ist und nicht der Schutz vor Flüchtlingen.
Als Sofortmaßnahmen, bis zur endgültigen Abschaffung
des Flughafenverfahrens fordern wir:
1. Bei anhaltender Weigerung, das Flughafenverfahren ersatzlos
zu streichen, fordert der hfr die Änderung des § 60
Abs. 5 AuslG. Abschiebehindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG
sind auch im Flughafenverfahren zwingend zu prüfen.
2. Während der Anhörung durch das Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge (BAMF) ist kein Rechtsanwalt zugegen
(§ 18a AsylVfG). Besonders in Hinblick auf den sich anschließenden
Rechtsweg ist das rechtlich bedenklich.
Ein Zugang zu unabhängiger Rechts- und Verfahrensberatung
muss auch bereits vor der Anhörung durch das BAFl gewährleistet
sein.
Angesichts der Unsicherheiten, in denen sich Flüchtlinge
im Transitbereich, meist unter frischen Eindrücken aus dem
Heimatland stehend, befinden sowie den extrem kurzen Fristen nach
einer Ablehnung des Asylantrages durch das BAFl, hält der
hfr die Anwesenheit eines Rechtsanwaltes während der Anhörung
und die Gewährleistung einer unabhängigen Rechtsberatung
für dringend erforderlich.
3. Das Flughafenverfahren sieht für die einreisenden Flüchtlinge
kein mündliches Gerichtsverfahren vor (§18a Abs. 4,
Satz 5). Die Tatsache, dass über die Asylanerkennung von
Menschen in Fluchtsituationen ausschließlich auf der Grundlage
gerichtlicher Akten entschieden wird ohne dass die Betroffenen
die Möglichkeit haben, ihre Stellungnahme mündlich vor
dem Gericht darzulegen, ist nicht hinnehmbar.
Da die Glaubwürdigkeit im Asylverfahren eine Rolle wie in
kaum einem anderen Verfahren spielt, ist es besonders wichtig,
dass Flüchtlinge die Chance zur zusammenhängenden mündlichen
Darstellung ihrer Verfolgungsgründe erhalten.
Richter und Richterinnen sollten sie Möglichkeit erhalten,
sich selber ein Bild zu machen und nicht ausschließlich
nach Aktenlage entscheiden müssen.
Aus Sicht des hfr ist daher die mündliche Anhörung im
Verwaltungsgerichtsverfahren, das das Eilverfahren einschließt,
unverzichtbar.
4. Der hfr fordert, dass traumatisierte Menschen, Folteropfer,
psychisch kranke Menschen sowie Kinder und Jugendliche gemäß
KJHG aus dem Flughafenverfahren ausgeschlossen werden müssen.
Sie sollen sofortigen Zugang zum Asylverfahren im Inland erhalten.
5. Der hfr fordert, dass es ein Zeitlimit für den Aufenthalt
im Flughafenverfahren und somit im Transitbereich geben muss.
Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied im November 1996: abgelehnte
Asylbewerber dürfen nicht länger als 19 Tage im Transitbereich
bleiben.
Die gefängnisartige Unterbringung und die völlig ungewisse
Situation stellt eine massive psychische Belastung dar. Konsequenz:
Immer wieder Suizidversuche. Am 6.Mai 2000 nahm sich Naimah Hadjar
nach 8 Monaten im Transit das Leben.
Neue Gebäude manifestieren das Flughafenverfahren.
Zwar ist es im Flughafenverfahren festgeschrieben, dass für
den Fall, dass nach 19 Tagen ihr Fall nicht entschieden ist, Flüchtlinge
in das Land Deutschland einreisen können, um dort ihr Verfahren
weiter betreiben zu können.
Fakt ist jedoch, dass Flüchtlinge in den seltensten Fällen
mit gültigen Reisedokumenten einreisen können. Deren
Beschaffung benötigt daher wesentlich mehr Zeit als die vorgeschriebenen
19 Tage. Flüchtlinge können dann oft nur zwischen Abschiebehaft
oder Flughafenunterbringung wählen. Auch das ist in vielen
Fällen eine Folge fehlender Rechts- und Verfahrensberatung.
Daher verbleiben viele Flüchtlinge aus Angst wesentlich länger,
teilweise für Monate, in dieser für sie belastenden
Lebenssituation der Flughafenunterbringung.
6. Der hfr fordert, dass der Aufenthalt von Flüchtlingen
de facto nicht länger als 19 Tage in den Gebäuden des
Flughafens dauern darf. Gelingt es den Behörden in dieser
Zeit nicht, die entsprechenden Rückreisedokumente zu beschaffen,
müssen Flüchtlinge diese Phase in einer Erstaufnahmeeinrichtung
in Deutschland verbringen können. Alles andere stellt eine
völlige Unverhältnismäßigkeit dar.
Aufgrund des in Europa einzigartigen, fragwürdigen Verfahrens
sowie aufgrund zahlreicher tragischer Geschehnisse setzen sich neben
Pro Asyl und zahlreichen anderen Menschenrechtsorganisationen auch
Juristenverbände, der Bundesgrenzschutz, Fraport als Betreiber
des Frankfurter Flughafens und die Fluggesellschaften, aber auch
politische Parteien ständig mit der Problematik auseinander.
Sie vertreten naturgemäß unterschiedliche Standpunkte.
Einige Beispiele von Quellen und Herausgebern:
www.proasyl.de "Mindestanforderungen an ein neues Asylrecht"
www.jura-lotse.de
www.jurawelt.com
www.luftrecht-online.de
www.westphal.stoppa.de
www.akweb.de
Analyse & Kritik, Rombergstr. 10, 20255 Hamburg
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Weiterführende Links:
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