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UN-Kinderrechtskonvention und unbegleitete
minderjährige Flüchtlinge (UMF)
Das UN -,,Übereinkommen über die Rechte des Kindes wurde
1989 von der UNO-Generalversammlung angenommen und betrifft alle
Bereiche des kindlichen Lebens, vom Recht auf Bildung und gewaltfreie
Erziehung bis zum Schutz vor wirtschaftlicher und sexueller Ausbeutung.
Seit der Ratifikation 1992 legte Deutschland einige folgenschwere
Vorbehalte gegen die Konvention ein. Der wichtigste davon lautet:
,,Nichts in diesem Übereinkommen kann dahin ausgelegt werden,
dass die widerrechtliche Einreise eines Ausländers in das Gebiet
der Bundesrepublik Deutschland oder dessen widerrechtlicher Aufenthalt
dort erlaubt ist. Konkret: Hat ein Kind oder Jugendlicher kein Recht,
in Deutschland zu leben, so soll ihm auch die Kinderkonvention nicht
helfen können.
Diese Sichtweise wurde von der Bundesregierung zwar als bloße
,,Interpretation" des Vertragstextes ausgegeben, tatsächlich
wird damit eine zentrale Bestimmung der Konvention unterlaufen:
das Kindeswohl bei Schaffung und Anwendung von Gesetzen vorrangig
zu berücksichtigen.
In Deutschland steht der Kampf gegen "illegale Einwanderung"
aber bislang deutlich über dem Schutz minderjähriger Flüchtlinge.
.Die Regelung, dass 16 jährige bereits einen eigenständigen
Asylantrag stellen können wurde 1982 ins Asylrecht eingefügt,
um es Jugendlichen zu ermöglichen, einen eigenständigen
Asylantrag zu stellen. Diese ursprünglich als positive Ausnahme
gedachte Regelung hat sich mittlerweile ganz massiv ins Gegenteil
verwandelt. 16jährige Asylsuchende werden nicht nur asylrechtlich
Erwachsenen gleichgestellt, Jugendhilfe betrifft sie nicht mehr,
Betreuung und Unterbringung geschieht in gleicher Weise wie bei
Erwachsenen; denen gegenüber sie rechtlich sogar benachteiligt
sind: Sie können keinen Anwalt finanzieren und beauftragen
ihr Verfahren zu übernehmen, da sie nicht voll geschäftsfähig
sind!
Mit Erlass von 1994 wurde die Unterbringung im Frankfurter Flughafengebäude
auch auf unter 16jährige ausgeweitet, die räumlichen Voraussetzungen
wurden geschaffen.
Hierbei werden sie wieder gegenüber Erwachsenen benachteiligt:
Der maximale Aufenthalt von 19 Tagen beginnt erst nach der Ernennung
eines Vormundes!
Die soziale Situation der unter16jährigen hat sich weiter kontinuierlich
verschlechtert.
Da oft kein Jugendhilfebedarf unterstellt wird, wird auf Initiative
vieler Jugendämter auf eine "rasche Verselbständigung"
hin gearbeitet, um sie möglichst mit Vollendung des 16. Lebensjahres
aus einer Jugendhilfeeinrichtung entlassen zu können.
Die Zahl der zu betreuenden Flüchtlinge hat sich verfünfacht,
muttersprachliche Mitarbeiter vorrangig entlassen, Ausbildungsmöglichkeiten
der Jugendlichen eingeschränkt.
Nur in 5 Bundesländern werden minderjährige Flüchtlinge
generell nicht in Abschiebehaft genommen, eine Bundesratsinitiative
Niedersachsens von 1994, wenigstens unter14jährige von Abschiebehaft
auszunehmen, scheiterte!
Bei der Gesundheitsversorgung unterliegen die UMF dem AsylBLG,
psychosoziale Betreuung ist mindestens im ländlichen Bereich
eingeschränkt.
Das hessische Tandem - Modell, (ein Anwalt als Rechtspfleger für
Asylanträge, der Amtsvormund für soziale Belange) wird
nach der Verteilung von vielen Gebietskörperschaften nicht
weiterverfolgt, Asylverfahren der UMF werden dann manchmal von den
Amtsvormündern "weiterbegleitet".
Forderungen
- Rücknahme der Vorbehalte zur KRK, Einhaltung des Haager
Minderjährigenschutzabkommens
- Kein Flughafenverfahren, keine Abschiebehaft
- Anwendung des Kinder und Jugendhilfegesetzes bis mindestens
zum 18. Lebensjahr analog deutscher Kinder, bei Beachtung der
Schicksale der Flüchtlinge: Traumatisierung, ethnisch bedingte
Besonderheiten, soziale Entwurzelung,etc.)
- kindgerechte Gesundheitsfürsorge
- Verpflichtung auf einen neutralen Rechtspfleger
- Schul- u. Ausbildungsmöglichkeit
- Bundesweite Einführung von Clearing- Stellen zur Überprüfung
des Kindeswohles
- Rückführung nur nach Abklärung mit dem Internationalen
Sozialdienst
- Regelung-Nach zweijährigem Aufenthalt ohne Rückführungsaussicht:
Rechtsanspruch auf dauerndes Bleiberecht für immer, erleichterter
Zugang zur Einbürgerung
G.H.
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Weiterführende Links:
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