HESSISCHER FLÜCHTLINGSRAT
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zur UN-Kinderrechtskonvention

 
 
UN-Kinderrechtskonvention und unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMF)

Das UN -,,Übereinkommen über die Rechte des Kindes wurde 1989 von der UNO-Generalversammlung angenommen und betrifft alle Bereiche des kindlichen Lebens, vom Recht auf Bildung und gewaltfreie Erziehung bis zum Schutz vor wirtschaftlicher und sexueller Ausbeutung.

Seit der Ratifikation 1992 legte Deutschland einige folgenschwere Vorbehalte gegen die Konvention ein. Der wichtigste davon lautet: ,,Nichts in diesem Übereinkommen kann dahin ausgelegt werden, dass die widerrechtliche Einreise eines Ausländers in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder dessen widerrechtlicher Aufenthalt dort erlaubt ist. Konkret: Hat ein Kind oder Jugendlicher kein Recht, in Deutschland zu leben, so soll ihm auch die Kinderkonvention nicht helfen können.

Diese Sichtweise wurde von der Bundesregierung zwar als bloße ,,Interpretation" des Vertragstextes ausgegeben, tatsächlich wird damit eine zentrale Bestimmung der Konvention unterlaufen: das Kindeswohl bei Schaffung und Anwendung von Gesetzen vorrangig zu berücksichtigen.

In Deutschland steht der Kampf gegen "illegale Einwanderung" aber bislang deutlich über dem Schutz minderjähriger Flüchtlinge.

.Die Regelung, dass 16 jährige bereits einen eigenständigen Asylantrag stellen können wurde 1982 ins Asylrecht eingefügt, um es Jugendlichen zu ermöglichen, einen eigenständigen Asylantrag zu stellen. Diese ursprünglich als positive Ausnahme gedachte Regelung hat sich mittlerweile ganz massiv ins Gegenteil verwandelt. 16jährige Asylsuchende werden nicht nur asylrechtlich Erwachsenen gleichgestellt, Jugendhilfe betrifft sie nicht mehr, Betreuung und Unterbringung geschieht in gleicher Weise wie bei Erwachsenen; denen gegenüber sie rechtlich sogar benachteiligt sind: Sie können keinen Anwalt finanzieren und beauftragen ihr Verfahren zu übernehmen, da sie nicht voll geschäftsfähig sind!
Mit Erlass von 1994 wurde die Unterbringung im Frankfurter Flughafengebäude auch auf unter 16jährige ausgeweitet, die räumlichen Voraussetzungen wurden geschaffen.
Hierbei werden sie wieder gegenüber Erwachsenen benachteiligt: Der maximale Aufenthalt von 19 Tagen beginnt erst nach der Ernennung eines Vormundes!
Die soziale Situation der unter16jährigen hat sich weiter kontinuierlich verschlechtert.
Da oft kein Jugendhilfebedarf unterstellt wird, wird auf Initiative vieler Jugendämter auf eine "rasche Verselbständigung" hin gearbeitet, um sie möglichst mit Vollendung des 16. Lebensjahres aus einer Jugendhilfeeinrichtung entlassen zu können.
Die Zahl der zu betreuenden Flüchtlinge hat sich verfünfacht, muttersprachliche Mitarbeiter vorrangig entlassen, Ausbildungsmöglichkeiten der Jugendlichen eingeschränkt.

Nur in 5 Bundesländern werden minderjährige Flüchtlinge generell nicht in Abschiebehaft genommen, eine Bundesratsinitiative Niedersachsens von 1994, wenigstens unter14jährige von Abschiebehaft auszunehmen, scheiterte!

Bei der Gesundheitsversorgung unterliegen die UMF dem AsylBLG, psychosoziale Betreuung ist mindestens im ländlichen Bereich eingeschränkt.

Das hessische Tandem - Modell, (ein Anwalt als Rechtspfleger für Asylanträge, der Amtsvormund für soziale Belange) wird nach der Verteilung von vielen Gebietskörperschaften nicht weiterverfolgt, Asylverfahren der UMF werden dann manchmal von den Amtsvormündern "weiterbegleitet".

Forderungen

  • Rücknahme der Vorbehalte zur KRK, Einhaltung des Haager Minderjährigenschutzabkommens
  • Kein Flughafenverfahren, keine Abschiebehaft
  • Anwendung des Kinder und Jugendhilfegesetzes bis mindestens zum 18. Lebensjahr analog deutscher Kinder, bei Beachtung der Schicksale der Flüchtlinge: Traumatisierung, ethnisch bedingte Besonderheiten, soziale Entwurzelung,etc.)
  • kindgerechte Gesundheitsfürsorge
  • Verpflichtung auf einen neutralen Rechtspfleger
  • Schul- u. Ausbildungsmöglichkeit
  • Bundesweite Einführung von Clearing- Stellen zur Überprüfung des Kindeswohles
  • Rückführung nur nach Abklärung mit dem Internationalen Sozialdienst
  • Regelung-Nach zweijährigem Aufenthalt ohne Rückführungsaussicht: Rechtsanspruch auf dauerndes Bleiberecht für immer, erleichterter Zugang zur Einbürgerung

G.H.

Weiterführende Links:

Kinderrechtskonvention und Flüchtlingskinder

Kinderrechtskonvention und Kindersoldaten

National Coalition für die Umsetzung der UN-Kinderrechts-konvention in Deutschland (pdf)


 

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