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Quelle - Gutachten der Süssmuth-Kommission
Individuelle Vorrangprüfung
Eine befristete Arbeitserlaubnis darf ausländischen Erwerbspersonen
nur dann erteilt werden, wenn die Lage am Arbeitsmarkt eine Erteilung
zulässt. Die Arbeitserlaubnis wird gewährt, wenn sich
durch die Beschäftigung des ausländischen Arbeitnehmers
keine nachteiligen Auswirkungen auf dem Arbeitsmarkt in Beschäftigungsstruktur,
Regionen und Wirtschaftszweigen ergeben (globale Arbeitsmarktprüfung)
und kein deutscher Arbeitnehmer (auch benachteiligte Erwerbspersonen)
oder bevorrechtigter Ausländer zur Verfügung steht (einzelfallbezogene
Vorrangprüfung). Die ausländische Arbeitskraft darf zudem
nicht zu ungünstigeren Bedingungen arbeiten als Deutsche (Verhinderung
von so genanntem Dumping).
Die individuelle Vorrangprüfung versucht zu ermitteln, ob
für einen bestimmten Arbeitsplatz ein bevorrechtigter Bewerber
zur Verfügung steht. Bevorrechtigt sind Deutsche, EU-Bürger,
EWR-Angehörige, Angehörige assoziierter Staaten, ausländische
Arbeitnehmer mit Arbeitsberechtigung und Ausländer mit unbefristeter
Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung in Deutschland.
Individuelle Vorrangprüfung ungeeignet
Im Rahmen des gegenwärtigen Arbeitsmarktzugangs von Ausländern
wird der Vorrang einheimischer Bewerber anhand einer konkreten Prüfung
im Einzelfall vorgenommen: Es wird versucht zu ermitteln, ob für
einen bestimmten Arbeitsplatz ein einheimischer Bewerber (oder ein
gleichgestellter Bewerber aus einem anderen EU-Staat) zur Verfügung
steht. Auch andere Staaten verfahren in dieser Weise. Sie haben
überwiegend schlechte Erfahrungen gesammelt.
Die so genannte individuelle Vorrangprüfung ist bürokratisch,
zeitaufwändig und in vielen Fällen kein effizientes Mittel
zur Besetzung offener Stellen (vgl. Kap. II.5.1 und II.5.2). Insbesondere
Arbeitgeber weisen darauf hin, dass die Arbeitsämter oft die
Einstellung nicht bevorrechtigter Bewerber verbieten, ohne dass
faktisch geeignete deutsche oder bevorrechtigte Bewerber zur Verfügung
stehen - letztlich mit der Folge volkswirtschaftlicher Einbußen.
Zudem ist dieses Verfahren durch den Arbeitgeber beeinflussbar,
der die Qualifikationsanforderungen auf den gewünschten Zuwanderer
"zuschneiden" kann, so dass keine bevorrechtigte Arbeitskraft
in Betracht kommt. Im übrigen spielt auch die Auslegung der
Zumutbarkeit einer Arbeitsstelle für die Frage der Verfügbarkeit
von Arbeitskräften eine Rolle und lässt erheblichen Entscheidungsspielraum
offen. Die "individuelle Vorrangprüfung" ist demnach
untauglich, um eine zielgenaue Zuwanderung zu ermöglichen,
die einen positiven Beschäftigungsbeitrag leistet. Es müssen
daher andere Instrumente genutzt werden
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