HESSISCHER FLÜCHTLINGSRAT
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Vorrangprüfung

 
 

Quelle - Gutachten der Süssmuth-Kommission

Individuelle Vorrangprüfung

Eine befristete Arbeitserlaubnis darf ausländischen Erwerbspersonen nur dann erteilt werden, wenn die Lage am Arbeitsmarkt eine Erteilung zulässt. Die Arbeitserlaubnis wird gewährt, wenn sich durch die Beschäftigung des ausländischen Arbeitnehmers keine nachteiligen Auswirkungen auf dem Arbeitsmarkt in Beschäftigungsstruktur, Regionen und Wirtschaftszweigen ergeben (globale Arbeitsmarktprüfung) und kein deutscher Arbeitnehmer (auch benachteiligte Erwerbspersonen) oder bevorrechtigter Ausländer zur Verfügung steht (einzelfallbezogene Vorrangprüfung). Die ausländische Arbeitskraft darf zudem nicht zu ungünstigeren Bedingungen arbeiten als Deutsche (Verhinderung von so genanntem Dumping).

Die individuelle Vorrangprüfung versucht zu ermitteln, ob für einen bestimmten Arbeitsplatz ein bevorrechtigter Bewerber zur Verfügung steht. Bevorrechtigt sind Deutsche, EU-Bürger, EWR-Angehörige, Angehörige assoziierter Staaten, ausländische Arbeitnehmer mit Arbeitsberechtigung und Ausländer mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung in Deutschland.

Individuelle Vorrangprüfung ungeeignet

Im Rahmen des gegenwärtigen Arbeitsmarktzugangs von Ausländern wird der Vorrang einheimischer Bewerber anhand einer konkreten Prüfung im Einzelfall vorgenommen: Es wird versucht zu ermitteln, ob für einen bestimmten Arbeitsplatz ein einheimischer Bewerber (oder ein gleichgestellter Bewerber aus einem anderen EU-Staat) zur Verfügung steht. Auch andere Staaten verfahren in dieser Weise. Sie haben überwiegend schlechte Erfahrungen gesammelt.

Die so genannte individuelle Vorrangprüfung ist bürokratisch, zeitaufwändig und in vielen Fällen kein effizientes Mittel zur Besetzung offener Stellen (vgl. Kap. II.5.1 und II.5.2). Insbesondere Arbeitgeber weisen darauf hin, dass die Arbeitsämter oft die Einstellung nicht bevorrechtigter Bewerber verbieten, ohne dass faktisch geeignete deutsche oder bevorrechtigte Bewerber zur Verfügung stehen - letztlich mit der Folge volkswirtschaftlicher Einbußen. Zudem ist dieses Verfahren durch den Arbeitgeber beeinflussbar, der die Qualifikationsanforderungen auf den gewünschten Zuwanderer "zuschneiden" kann, so dass keine bevorrechtigte Arbeitskraft in Betracht kommt. Im übrigen spielt auch die Auslegung der Zumutbarkeit einer Arbeitsstelle für die Frage der Verfügbarkeit von Arbeitskräften eine Rolle und lässt erheblichen Entscheidungsspielraum offen. Die "individuelle Vorrangprüfung" ist demnach untauglich, um eine zielgenaue Zuwanderung zu ermöglichen, die einen positiven Beschäftigungsbeitrag leistet. Es müssen daher andere Instrumente genutzt werden

Weiterführende Links:

Bundesministerium des Inneren unter Schwerpunkte - Zuwanderung

 

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