HESSISCHER FLÜCHTLINGSRAT
Mitglied in der bundesweiten Arbeitsgemeinschaft PRO ASYL
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Wartezeit

 
 

Vergleiche hierzu § 3 ArGV:

Arbeitsgenehmigungsverordnung - ArGV
§ 3 Wartezeit

Die Erteilung einer Arbeitserlaubnis für eine erstmalige Beschäftigung wird für Ausländer, die

  1. eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung besitzen,
  2. als Ehegatten und Kinder eines Ausländers eine befristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsbewilligung besitzen,

davon abhängig gemacht, dass sich der Antragsteller unmittelbar vor der Beantragung ein Jahr erlaubt oder geduldet im Inland aufgehalten hat (Wartezeit). Die Wartezeit gilt nicht für Ehegatten und Kinder eines Ausländers, der eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt.

 

Weiterführende Links:

Den Text der ArGV findet man hier ...

 

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