| |
Vergleiche hierzu § 3 ArGV:
Arbeitsgenehmigungsverordnung - ArGV
§ 3 Wartezeit
Die Erteilung einer Arbeitserlaubnis für eine erstmalige Beschäftigung
wird für Ausländer, die
- eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung besitzen,
- als Ehegatten und Kinder eines Ausländers eine befristete
Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsbewilligung besitzen,
davon abhängig gemacht, dass sich der Antragsteller unmittelbar
vor der Beantragung ein Jahr erlaubt oder geduldet im Inland aufgehalten
hat (Wartezeit). Die Wartezeit gilt nicht für Ehegatten und
Kinder eines Ausländers, der eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis
oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt.
|
Weiterführende Links:
Den
Text der ArGV findet man hier ...
|