HESSISCHER FLÜCHTLINGSRAT
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Gegenwehr-Auszug 2/2002

 
 

Rechtliche Voraussetzungen von Abschiebungen sowie mögliche Abschiebungshindernisse

Referat von Rechtsanwalt Dr. Bruns, Frankfurt/M, gehalten am 13. April 2002 auf einem Bausteine-Seminar der Reihe "Qualifizierter mit Flüchtlingen arbeiten"

Die Abschiebung eines Ausländers erfolgt nach § 49 AuslG, wenn der Betroffene

1. ausreisepflichtig ist,
2. diese Ausreisepflicht vollziehbar ist,
3. er nicht freiwillig ausreist,
4. keine Duldungsgründe vorliegen.

1.Ausreisepflicht: Nach § 42 AuslG. ist jeder Aufenthalt verboten, wenn er nicht ausdrücklich genehmigt bzw. gestattet wurde (generelles Verbot mit Erlaubnisvorbe-
halt). Das heißt, ausreisepflichtig ist jeder, der keine Aufenthaltsgenehmigung oder Gestattung hat. Die Genehmigung wird in der Form der Aufenthaltserlaubnis erteilt, ein noch laufender Antrag auf Verlängerung einer Erlaubnis entwickelt Fiktionswir-
ung", d.h. wirkt in der Regel wie eine Erlaubnis.

2. Vollziehbarkeit: Vollziehbarkeit nach § 42 Abs. 2 AuslG besagt, dass die besteh-
ende Ausreisepflicht grundsätzlich durch Zwang vollzogen werden kann, und zwar
- wenn die Genehmigung bzw. Gestattung nicht in der gegebenen Frist beantragt
wurde
- wenn eine abschlägige Entscheidung (z.B. Versagung oder Widerruf der
Aufenthaltsgenehmigung) "vollziehbar" ist.
Im letzteren Falle treten Fragen der "aufschiebenden Wirkung" auf, denn allgemein gilt im Verwaltungsrecht, dass eine Verfügung so lange nicht vollziehbar ist, wie gegen sie noch ein Rechtsmittel möglich ist bzw. läuft.
Im Ausländerrecht sind jedoch zahlreiche Verfügungen schon vom Gesetz mit "Sofortvollzug" versehen, d.h. sie können grundsätzlich unabhängig von eingelegten Rechtsmitteln vollzogen werden. Das gilt für Versagen der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung genauso wie im Asylverfahren bei Offensichtlichkeitsentscheidungen oder im Asylfolgeverfahren. Der "Sofortvollzug" kann aber von einem Gericht (auch von der Behörde) in einem "Eilverfahren" aufgehoben werden, wobei das Eilverfahren selbst keine aufschiebende Wirkung hat.

3. Keine freiwillige Ausreise: In der Praxis wird in der Regel nach vergeblichem Ablauf der Ausreisefrist angenommen, dass der Ausländer nicht freiwillig auszu- reisen bereit ist. Die kontrollierte Ausreise sollte von Seiten der Ausländerbehörde immer dann zum Zuge kommen, wenn sie hinreichend gesichert ist. Es sollte auch nicht sein, dass bloße Mittellosigkeit zwangsläufig zur Abschiebung führt. Angesichts der Sperrwirkung der Abschiebung, der Folgen des Stempels im Pass im Heimatland und der generellen Belastung durch eine Abschiebung sollte die Chance der kontrollierten Ausreise so weit wie möglich eröffnet werden.

4. Duldungsgründe: Duldungsgründe können sich ergeben aus:
a) zwingenden Abschiebungsverboten wie
- politische Verfolgung, hindert aber nicht die Abschiebung in ein Drittland oder
die Abschiebung bei Terrorismus bzw. schwerer Kriminalität
- Abschiebehindernisse des § 53 Abs. 1,2,3 und 4 AuslG (Folter, Todesstrafe,EMRK)
- Abschiebestopp-Erlass nach § 54 AuslG
- Monatsfrist bei mehr als 1 Jahr Duldung (§ 56, Abs.6)
b) (nicht zwingendem) zeitweiligem Absehen von der Abschiebung
- Lebensgefahr oder Gefahr schwerwiegender Gesundheitsbeeinträchtigung
§ 53 Abs.6
- familiäre Gründe (Art. 6 ABs.1 GG) oder humanitäre Gründe
c) tatsächlichen Abschiebehindernissen wie
- Reiseunfähigkeit
- Passlosigkeit
- fehlende Reisemöglichkeiten

Bei Entscheidung eines Gerichts über Abschiebung kann nur noch Duldung aus zwingenden Gründen oder tatsächlicher Unmöglichkeit erteilt werden. Eine Duldung aus humanitären Gründen (z.B. Beenden einer Ausbildung) darf dann nicht erteilt werden.

Für das Geltendmachen von Abschiebehindernissen führte der Referent 5 Fallgruppen auf:

Fall 1: Ein Ausländer ist illegal eingereist und hat sich evtl. länger illegal in Dt. aufgehalten, wird aufgegriffen und soll abgeschoben werden.
a) Dann kann er bei Vorliegen dringender humanitärer Gründe (z.B. Eheschließung, Krankheit) oder bei praktischen Abschiebehindernissen (Krankheit, Passlosigkeit) bei der Ausländerbehörde einen Antrag auf Duldung stellen bzw. einen Eilantrag bei Gericht.
b) Bei drohender politischer Verfolgung oder Vorliegen von Abschiebehindernissen nach § 53 AuslG wird er Asylantrag stellen. Dieser sperrt Abschiebung und auch deren Vorbereitung (Abschiebehaft).

Fall 2: Ein Ausländer hat ein behördliches aufenthaltsrechtliches Verfahren durchlaufen - aber kein gerichtliches - z.B. wurde er ausgewiesen oder seine Aufenthaltserlaubnis wurde nachträglich befristet, was ihm aber nicht bekannt wurde (Zustellungsprobleme).
Auch hier empfiehlt sich Antrag auf Duldung, wenn zwingende Duldungsgründe vorliegen. Oder auch Asylantrag, wie im Fall1.

Fall 3: Ein Ausländer hat ein behördliches und ein gerichtliches aufenthalts- rechtliches (Eil-)verfahren durchlaufen und es gibt völlig neue Gründe (Krankheit, Geburt eines Kindes, Heirat), dann ist wieder Antrag auf Duldung bzw. Eilantrag das richtige Mittel.

Fall 4: Der Ausländer hat ein (Erst)Asylverfahren durchlaufen und
a) es gibt völlig neue aufenthaltsrechtliche Gründe (wie Heirat), dann Antrag auf Duldung.
b) es gibt völlig neue Asylgründe bzw. "zielstaatsbezogene" Abschiebungshinder- nisse (z.B. Hungerkatastrophe), dann sollte Asylfolgeantrag gestellt werden. Er hat aufschiebende Wirkung bzgl. Abschiebung, nicht aber bzgl. Abschiebehaft. Wenn allerdings BAFL mitteilt, dass Folgeantrag nicht angenommen wird, kann auch abge- schoben werden.
Bei Negativmitteilung ggf. auch Eilantrag, aber geringe Erfolgsaussichten.
Bei rein unpolitischen, zielstaatsbezogenen Gründen (Hungerkatastrophe, Bürgerkrieg) kann auch Antrag auf Duldung bei Ausländerbehörde bzw. ZAB gestellt werden.
c) es gibt in der Person des Betroffenen liegende, zwingende Gründe oder Zweifel an der tatsächlichen Durchführbarkeit einer Abschiebung (Reiseunfähigkeit, Krankheit oder Versuche, mit Reisedokument abzuschieben), dann Antrag auf Duldung (meist bei ZAB) oder ggf. Eilantrag.

Fall 5 : Es wurde ein Asylfolgeverfahren durchlaufen und
a) es gibt völlig neue aufenthaltsrechtliche Gründe, dann wie bei Fall 4a) verfahren.
b) es gibt völlig neue Asylgründe (vgl. Fall 4b), dann erneuter Asylfolgeantrag. Jetzt kann allerdings trotz dieses erneuten Antrages abgeschoben werden. Abhilfe würde nur ein Eilantrag bringen.

 



 

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