Rechtliche Voraussetzungen von Abschiebungen sowie
mögliche Abschiebungshindernisse
Referat von Rechtsanwalt Dr. Bruns, Frankfurt/M,
gehalten am 13. April 2002 auf einem Bausteine-Seminar der Reihe
"Qualifizierter mit Flüchtlingen arbeiten"
Die Abschiebung eines Ausländers erfolgt nach § 49 AuslG,
wenn der Betroffene
1. ausreisepflichtig ist,
2. diese Ausreisepflicht vollziehbar ist,
3. er nicht freiwillig ausreist,
4. keine Duldungsgründe vorliegen.
1.Ausreisepflicht: Nach § 42 AuslG. ist jeder Aufenthalt
verboten, wenn er nicht ausdrücklich genehmigt bzw. gestattet
wurde (generelles Verbot mit Erlaubnisvorbe-
halt). Das heißt, ausreisepflichtig ist jeder, der keine Aufenthaltsgenehmigung
oder Gestattung hat. Die Genehmigung wird in der Form der Aufenthaltserlaubnis
erteilt, ein noch laufender Antrag auf Verlängerung einer Erlaubnis
entwickelt Fiktionswir-
ung", d.h. wirkt in der Regel wie eine Erlaubnis.
2. Vollziehbarkeit: Vollziehbarkeit nach § 42 Abs.
2 AuslG besagt, dass die besteh-
ende Ausreisepflicht grundsätzlich durch Zwang vollzogen werden
kann, und zwar
- wenn die Genehmigung bzw. Gestattung nicht in der gegebenen Frist
beantragt
wurde
- wenn eine abschlägige Entscheidung (z.B. Versagung oder Widerruf
der
Aufenthaltsgenehmigung) "vollziehbar" ist.
Im letzteren Falle treten Fragen der "aufschiebenden Wirkung"
auf, denn allgemein gilt im Verwaltungsrecht, dass eine Verfügung
so lange nicht vollziehbar ist, wie gegen sie noch ein Rechtsmittel
möglich ist bzw. läuft.
Im Ausländerrecht sind jedoch zahlreiche Verfügungen schon
vom Gesetz mit "Sofortvollzug" versehen, d.h. sie können
grundsätzlich unabhängig von eingelegten Rechtsmitteln
vollzogen werden. Das gilt für Versagen der Erteilung oder
Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung genauso wie im Asylverfahren
bei Offensichtlichkeitsentscheidungen oder im Asylfolgeverfahren.
Der "Sofortvollzug" kann aber von einem Gericht (auch
von der Behörde) in einem "Eilverfahren" aufgehoben
werden, wobei das Eilverfahren selbst keine aufschiebende Wirkung
hat.
3. Keine freiwillige Ausreise: In der Praxis wird in der
Regel nach vergeblichem Ablauf der Ausreisefrist angenommen, dass
der Ausländer nicht freiwillig auszu- reisen bereit ist. Die
kontrollierte Ausreise sollte von Seiten der Ausländerbehörde
immer dann zum Zuge kommen, wenn sie hinreichend gesichert ist.
Es sollte auch nicht sein, dass bloße Mittellosigkeit zwangsläufig
zur Abschiebung führt. Angesichts der Sperrwirkung der Abschiebung,
der Folgen des Stempels im Pass im Heimatland und der generellen
Belastung durch eine Abschiebung sollte die Chance der kontrollierten
Ausreise so weit wie möglich eröffnet werden.
4. Duldungsgründe: Duldungsgründe können
sich ergeben aus:
a) zwingenden Abschiebungsverboten wie
- politische Verfolgung, hindert aber nicht die Abschiebung in ein
Drittland oder
die Abschiebung bei Terrorismus bzw. schwerer Kriminalität
- Abschiebehindernisse des § 53 Abs. 1,2,3 und 4 AuslG (Folter,
Todesstrafe,EMRK)
- Abschiebestopp-Erlass nach § 54 AuslG
- Monatsfrist bei mehr als 1 Jahr Duldung (§ 56, Abs.6)
b) (nicht zwingendem) zeitweiligem Absehen von der Abschiebung
- Lebensgefahr oder Gefahr schwerwiegender Gesundheitsbeeinträchtigung
§ 53 Abs.6
- familiäre Gründe (Art. 6 ABs.1 GG) oder humanitäre
Gründe
c) tatsächlichen Abschiebehindernissen wie
- Reiseunfähigkeit
- Passlosigkeit
- fehlende Reisemöglichkeiten
Bei Entscheidung eines Gerichts über Abschiebung kann nur
noch Duldung aus zwingenden Gründen oder tatsächlicher
Unmöglichkeit erteilt werden. Eine Duldung aus humanitären
Gründen (z.B. Beenden einer Ausbildung) darf dann nicht erteilt
werden.
Für das Geltendmachen von Abschiebehindernissen führte
der Referent 5 Fallgruppen auf:
Fall 1: Ein Ausländer ist illegal eingereist und hat
sich evtl. länger illegal in Dt. aufgehalten, wird aufgegriffen
und soll abgeschoben werden.
a) Dann kann er bei Vorliegen dringender humanitärer Gründe
(z.B. Eheschließung, Krankheit) oder bei praktischen Abschiebehindernissen
(Krankheit, Passlosigkeit) bei der Ausländerbehörde einen
Antrag auf Duldung stellen bzw. einen Eilantrag bei Gericht.
b) Bei drohender politischer Verfolgung oder Vorliegen von Abschiebehindernissen
nach § 53 AuslG wird er Asylantrag stellen. Dieser sperrt Abschiebung
und auch deren Vorbereitung (Abschiebehaft).
Fall 2: Ein Ausländer hat ein behördliches aufenthaltsrechtliches
Verfahren durchlaufen - aber kein gerichtliches - z.B. wurde er
ausgewiesen oder seine Aufenthaltserlaubnis wurde nachträglich
befristet, was ihm aber nicht bekannt wurde (Zustellungsprobleme).
Auch hier empfiehlt sich Antrag auf Duldung, wenn zwingende Duldungsgründe
vorliegen. Oder auch Asylantrag, wie im Fall1.
Fall 3: Ein Ausländer hat ein behördliches und
ein gerichtliches aufenthalts- rechtliches (Eil-)verfahren durchlaufen
und es gibt völlig neue Gründe (Krankheit, Geburt eines
Kindes, Heirat), dann ist wieder Antrag auf Duldung bzw. Eilantrag
das richtige Mittel.
Fall 4: Der Ausländer hat ein (Erst)Asylverfahren durchlaufen
und
a) es gibt völlig neue aufenthaltsrechtliche Gründe (wie
Heirat), dann Antrag auf Duldung.
b) es gibt völlig neue Asylgründe bzw. "zielstaatsbezogene"
Abschiebungshinder- nisse (z.B. Hungerkatastrophe), dann sollte
Asylfolgeantrag gestellt werden. Er hat aufschiebende Wirkung bzgl.
Abschiebung, nicht aber bzgl. Abschiebehaft. Wenn allerdings BAFL
mitteilt, dass Folgeantrag nicht angenommen wird, kann auch abge-
schoben werden.
Bei Negativmitteilung ggf. auch Eilantrag, aber geringe Erfolgsaussichten.
Bei rein unpolitischen, zielstaatsbezogenen Gründen (Hungerkatastrophe,
Bürgerkrieg) kann auch Antrag auf Duldung bei Ausländerbehörde
bzw. ZAB gestellt werden.
c) es gibt in der Person des Betroffenen liegende, zwingende Gründe
oder Zweifel an der tatsächlichen Durchführbarkeit einer
Abschiebung (Reiseunfähigkeit, Krankheit oder Versuche, mit
Reisedokument abzuschieben), dann Antrag auf Duldung (meist bei
ZAB) oder ggf. Eilantrag.
Fall 5 : Es wurde ein Asylfolgeverfahren durchlaufen und
a) es gibt völlig neue aufenthaltsrechtliche Gründe, dann
wie bei Fall 4a) verfahren.
b) es gibt völlig neue Asylgründe (vgl. Fall 4b), dann
erneuter Asylfolgeantrag. Jetzt kann allerdings trotz dieses erneuten
Antrages abgeschoben werden. Abhilfe würde nur ein Eilantrag
bringen.
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