HESSISCHER FLÜCHTLINGSRAT
Mitglied in der bundesweiten Arbeitsgemeinschaft PRO ASYL
Geschäftstelle: Leipziger Straße 17 - 60487 Frankfurt a.M.
Telefon: 069 / 976 987 10 - Fax: 069 / 976 987 11 - email: hfr@fr-hessen.de

 

Gegenwehr 4/2002 - Auszüge

 
 


Asylbewerberzahlen weiter rückläufig - steigende Zahl von Tschetschenen

Im Oktober 2002 beantragten 6.568 Personen Asyl in Deutschland. Im Vergleich zum entsprechenden Vorjahresmonat ist die Zahl der Asylbewerber um 2.196 Personen (-25,1 Prozent) gesunken. Von Januar bis Oktober 2002 haben 60.808 Personen Asyl in Deutschland beantragt. Dies sind um 13.915 Personen (-18,6 Prozent) weniger als im gleichen Zeitraum des Vorjahres.
Im Vergleich zum Vormonat, September 2002, kamen 282 Asylbewerber mehr nach Deutschland. Gleichwohl hat sich der Trend sinkender Asylzugänge im Vergleich zum Vorjahr weiter verstärkt.
Im Oktober kamen 457 Asylbewerber russischer Staatsangehörigkeit nach Deutschland, darunter 275 Tschetschenen. Im Vormonat beantragten noch 273 Personen aus der Russischen Föderation Asyl, darunter 104 Tschetschenen.
Die Zahlen im einzelnen:

I. Aktueller Monat

1. Beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge haben im Oktober dieses Jahres 6.568 Personen (September: 6.286 Personen) Asyl beantragt. Damit hat sich die Zahl der Asylbewerber gegenüber dem Vormonat um 282 (4,5 Prozent) erhöht. Gegenüber dem Vergleichsmonat im Vorjahr (Oktober 2001: 8.764) ist die Zahl der Asylbewerber im Oktober 2002 um 2.196 (-25,1 Prozent) gesunken.

2. Hauptherkunftsländer im Oktober 2002 waren:

Zum Vergleich



1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.



Türkei
Irak
BRep. Jugoslawien
Russ. Föderation
Iran
Indien
Vietnam
China
Syrien
Georgien
August

750
910
551
324
231
132
193
126
145
150
September

779
1.000
482
273
257
143
211
147
156
175
Oktober

867
841
628
457
249
246
228
220
167
157


3. Im Oktober 2002 wurden neben den 6.568 Erstanträgen 1674 Folgeanträge beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gestellt.

4. Im Oktober 2002 hat das Bundesamt über die Anträge von 9.739 Personen (Vormonat: 10.094) entschieden.

5. Als Asylberechtigte anerkannt wurden 165 Personen (1,7 Prozent). Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes erhielten 243 Personen (2,5 Prozent). Abgelehnt wurden die Anträge von 6.634 Personen (68,1 Prozent). Auf sonstige Weise erledigt (z.B. durch Verfahrenseinstellungen wegen Rücknahme des Asylantrages) wurden die Anträge von 2.697 Personen (27,7 Prozent).

6. Bei 152 Personen hat das Bundesamt im Oktober 2002 Abschiebungshindernisse im Sinne von § 53 des Ausländergesetzes festgestellt.

II. Laufendes Jahr

Für den Zeitraum Januar bis Oktober 2002 ergeben sich folgende Zahlen:

1. In der Zeit von Januar bis Oktober 2002 haben insgesamt 60.808 Personen in Deutschland Asyl beantragt. Gegenüber dem Vergleichszeitraum im Vorjahr (74.723 Personen) bedeutet dies einen Rückgang um 13.915 Personen (-18,6 Prozent).

Die Hauptherkunftsländer in der Zeit von Januar bis Oktober 2002:

1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
Irak
Türkei
BRep. Jugoslawien
Russ. Föderation
Afghanistan
Iran
Vietnam
Indien
Syrien
Algerien
8.933
8.238
5.752
3.461
2.497
2.217
1.904
1.783
1.612
1.567
Personen
Personen
Personen
Personen
Personen
Personen
Personen
Personen
Personen
Personen

2. Im Zeitraum von Januar bis Oktober 2002 hat das Bundesamt 113.134 Entscheidungen getroffen. 2.086 Personen (1,8 Prozent) wurden als Asylberechtigte anerkannt. 3.772 Personen (3,3 Prozent) erhielten Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes. 68.713 Asylanträge (60,8 Prozent) wurden abgelehnt. 38.563 (34,1 Prozent) wurden durch formelle Verfahrensbeendigungen (z.B. Antragsrücknahmen) erledigt.
Bei 1.319 Personen hat das Bundesamt in der Zeit von Januar bis Oktober 2002 Abschiebungshindernisse im Sinne von § 53 des Ausländergesetzes festgestellt.

3. Die Zahl der Personen, über deren Anträge noch nicht entschieden wurde, betrug Ende Oktober 2002 41.631 (40.818 Erstanträge und 813 durchzuführende Folgeverfahren). Zudem liegen dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge 11.604 Asylfolgeanträge vor, bei denen noch nicht entschieden ist, ob ein Folgeverfahren durchgeführt wird.

Quelle: Bundesministerium des Innern 6.11.20002


nach oben

Exotische Erwägungen

Wenn Richter ihre richterliche Lebenserfahrung an die Stelle medizinischer Sachkunde treten lassen, dann führt das nicht selten zu kruden Ergebnissen. Besonders exotische Erwägungen finden sich in einem Urteil der 10. Kammer des VG Gießen (AZ.: 10 E 293/02.A).

Mit Urteil vom 27. September 2002 wies der Richter am Verwaltungsgericht Höfer als Einzelrichter die Klage einer kurdischen Familie aus der Türkei auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen ab. Die Urteilsbegründung setzt sich ausführlich mit der für die Mutter vorgetragenen, durch ärztliche Atteste untermauerten, posttraumatischen Belastungsstörung auseinander. Der behandelnde Arzt hat als Zeuge in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, seine Anamnese beruhe im wesentlichen auf den Angaben der Klägerin und er habe versucht herauszufinden, ob die Angaben mit den festzustellenden Symptomen wissenschaftlich in Übereinklang zu bringen seien. Von Bedeutung für ihn seien dabei insbesondere Sprache und Mimik. Da er weder türkisch noch kurdisch spreche, könne er nicht sagen, ob alle bis dahin existierenden Befundberichte unmittelbar auf die Angaben der Betroffenen oder die Übersetzung
zurück seien.
In seinen Ausführungen bewegt sich Richter Höfer irgendwo zwischen Volkskunde und Theaterkritik. Insbesondere vermochte er nicht nachzuvollziehen, dass die von dem ärztlichen Zeugen als bedeutsam eingeschätzte Mimik zu dem dem Gericht vorliegenden Befundbericht geführt haben könnte: "Entgegen der Auffassung des Zeugen ist die Mimik nämlich nicht immer gleich. Aus einer Vielzahl verhandelter Verfahren anderer Volksgruppen hat das Gericht Kenntnis, dass die Mimik auch bei Schilderung eines annähernd gleichen Ereignisses nichts bei allen Bevölkerungsgruppen gleich ist. So ergeben sich zum Beispiel erhebliche Abweichungen bei der Schilderung gleichartiger Ereignisse in der Mimik europäischer, osteuropäischer, arabischer afrikanischer und kurdischstämmiger Asylbewerber. Diese Abweichungen in der Mimik haben zudem einen Niederschlag in einer entsprechenden Theatralik der vorgetragenen Ereignisse. Von daher kann das Gericht nicht nachvollziehen, dass die von dem Zeugen als Qual empfundene Darstellung durch die Klägerin zu 1. unbedingt auch eine Qual aufgrund eines traumatisierenden Ereignisses sein muss. Die Darstellungsformen in den verschiedenen Volksgruppen weichen derart voneinander ab, dass die Angaben des Zeugen hierzu für das Gericht nicht ohne weiteres nachvollziehbar sind. Von einer gleichförmigen Mimik oder einen gleichförmigen Theatralik bei der Darstellung als quälend empfundener traumatisierender Ereignisse kann keineswegs ausgegangen werden."

Obwohl der Richter nicht vom Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung ausgeht, erachtete er es für nötig, ausführlich seine Überzeugung vorzutragen, dass eine erfolgreiche Behandlung posttraumatisierter Asylbewerber in Deutschland grundsätzlich nicht möglich ist. Der haarsträubende Begründungszusammenhang ausführlich: "Darüber hinaus erachtet es das Gericht, wie auch zunächst der Zeuge R. in der mündlichen Verhandlung, für erforderlich, dass bei traumatisierenden Ereignissen eine Behandlung mit muttersprachlichen Therapeuten durchgeführt wird. Derartige muttersprachliche Therapeuten für zaza dürften in der Bundesrepublik Deutschland aber nur so vereinzelt zur Verfügung stehen, dass eine adäquate psychiatrische Betreuung in der Türkei eher möglich erscheint als in Deutschland. Soweit der Zeuge dies auf Befragen des Bevollmächtigten der Klägerin zu 1. dahingehend relativiert, eine qualifizierte Traumatherapie sei auch mit Hilfe eines qualitativ hochwertigen Dolmetschers möglich, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Wie der Zeuge nämlich in der mündlichen Verhandlung weiter ausführt, sind bei einer erfolgreichen Traumatherapie gerade Sprache und Mimik durchaus wichtig. Unter Verwendung eines Dolmetschers kommt es aber zu einem zeitlichen Auseinanderfallen von gezeigter Mimik und Sprache. Im Zeitpunkt der Mimik sind dem

Therapeuten die sprachlichen Äußerungen noch unbekannt. Diese erfolgen vielmehr erst später zu einem Zeitpunkt, wo die Mimik bereits überholt ist. Gleiches gilt auch für die mit der Mimik verbundene Theatralik der Darstellung. Von daher ist das Gericht überzeugt, dass bei posttraumatischen Belastungsstörungen eine fundierte und erfolgversprechende Traumatherapie nur durch muttersprachliche Therapeuten erfolgreich erscheint.
Zudem ist das Gericht überzeugt, dass die erfolgreiche Behandlung posttraumatisierter Asylbewerber in Deutschland nicht möglich ist. Wie nämlich der Zeuge R. ausführt, setzt eine erfolgreiche Behandlung zur Gesundung die Sicherung des Aufenthalts voraus. Zwar mag dies aus fachärztlicher Sicht zutreffend sein, indes ist das Gerichts aus rechtlichen Gründen der Überzeugung, dass selbst bei Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung eine Gesundung in Deutschland nicht möglich erscheint. Diese Überzeugung ist dadurch begründet, dass gerade die Behandlungsbedürftigkeit der Erkrankung und die im Heimatland nicht mögliche oder nicht adäquate Versorgung des Krankheitsbildes Voraussetzung für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses ist. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass eine Gesundung eo ipso und kraft Gesetzes ein ggf. bestehendes Abschiebungshindernis mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Gesundung entfallen lässt, denn ab diesem Zeitpunkt besteht keine medizinisch indizierte Behandlungsbedürftigkeit und keinerlei gesundheitliche Gefahrenlage mehr. Ist aber die Intention zielgerichtet auf ein dauerndes Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland angelegt, so würde diese durch eine heilende Behandlung gleichsam zunichte gemacht, und mit der Gesundung wären aufenthaltsbeendende Maßnahmen möglich. Einer Rückkehr stünde nichts mehr im Wege, mit der Folge, dass ggf. erneut eine Retraumatisierung erfolgt, die wiederum Behandlungsbedarf auslöst. Von daher verbietet sich rechtlich die Annahme einer zur dauerhaften Gesundung führenden Behandlungsmöglichkeit in Deutschland."

Selbst wenn man nach einem Delegationsbericht davon ausgehen könnte, eine kostenlose staatliche Gesundheitsvorsorge sei in der Türkei insbesondere in Bezug auf psychopathologische Erkrankungen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen zugänglich, stellt dies kein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Absatz 6 Satz 1 Ausländergesetz dar, so das Gericht weiter: "Dem Gericht ist aus einer Vielzahl anhängiger Klageverfahren bekannt, dass insbesondere in Asylfolgeverfahren, aber auch vermehrt in Erstverfahren, auf posttraumatische oder sonstige Belastungsstörungen abgestellt wird. Damit stellt sich die Frage einer Behandlungsmöglichkeit derartiger Krankheitsbilder für eine ganze Bevölkerungsgruppe im Sinne des § 53 Absatz 6 Satz 2 AuslG. Damit bedarf es einer Entscheidung der obersten Landesbehörde nach § 54 AuslG." Nach Auffassung des Gerichts könnte es also nur einen Abschiebestop des jeweiligen Bundeslandes für Traumatisierte geben, die "als Bevölkerungsgruppe" begriffen werden. Besonders relevant findet der Richter seine diesbezüglichen Erwägungen auch wieder nicht. Denn im Falle der Klägerin könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie im Falle der Rückkehr gleichsam sehenden Auges schwersten Rechtsgutsbeeinträchtigungen ausgesetzt würde. "Der von dem Zeugen in der mündlichen Verhandlung und seinen nervenärztlichen Befundberichten attestierten Suizidgefahr kann durch entsprechende Information der deutschen Auslandsvertretung in der Türkei und eine Inobhutnahme der Klägerin zu 1. bzw. durch eine begleitete Rückkehr Rechnung getragen werden."
Unser Vorschlag: Begleitete Rückkehr des Richters ins juristische Proseminar, da sich kein aufnahmebereiter Drittstaat finden lässt.

Infoservice Pro Asyl Nr.72, 11.02


nach oben

Hilfe bei den Hausaufgaben

Friedrichsdorf. Der sechsjährige Nadim tippt mit seinem Zeigefinger auf jeden einzelnen Buchstaben in der ersten Zeile seines Lesebuches. "Ich will ganz viel üben, damit ich bald alles lesen kann", sagt er stolz. Nadim kommt aus Pakistan und ist Erstklässler. Benita aus Ex-Jugoslawien ist ebenfalls sechs Jahre alt und schreibt fleißig Buchstaben. Es dauert eine Weile, bis Christa Heinz-Smith bemerkt, dass Benita noch in den Kindergarten geht und sich unter die Schulkinder geschmuggelt hat.
"Die Kinder wollen unbedingt lernen, und die Kleinen sind sehr ehrgeizig, damit sie den größeren Geschwistern nicht nachstehen", so Heinz-Smith. Die Hausaufgabenbetreuung hat für die Flüchtlingskinder in dem spitzen Häuschen im Petterweiler Holzweg eine besondere Bedeutung. Es ist wichtig für ihr Selbstbewusstsein, die Hausaufgaben machen zu können, doch dafür brauchen sie Hilfe zur Selbsthilfe.
Wie zum Beispiel die 16-jährige Sarah aus Afghanistan, die über Textaufgaben brütet. Die Rechenaufgabe hat sie im Handumdrehen gelöst, doch zuerst einmal muss sie den deutschen Text verstehen. Auch im Fach Englisch brauchen viele Kinder Nachhilfe, da sie aus ihrer Heimat kaum englische Vorkenntnisse mitbringen.
An jedem Schultag sitzen bis zu 20 Kinder in dem sieben mal neun Meter großen Raum. Die meisten kommen aus Afghanistan, Jugoslawien, Pakistan, der Türkei und dem Jemen.
"Es sind aus jeder Klassenstufe Kinder dabei, daher müssen wir jedes Kind einzeln betreuen, und dafür würden wir mindestens zwei Betreuer pro Tag benötigen", sagt Heinz-Smith. Und genau da besteht ein absoluter Engpass, im Augenblick gibt es nur zwei oder drei Betreuerinnen insgesamt. Vor den Sommerferien haben einige Helferinnen ihr Abitur abgelegt und stehen jetzt nicht mehr zur Verfügung. "Sehr gute Erfahrungen haben wir mit Schülerinnen und Schülern gemacht, sie bekommen eine kleine Anerkennung von sechs Euro", so Heinz-Smith.
Doch nicht nur Kinder erhalten Hilfe. Es wird auch ein Deutschkurs für Mütter angeboten. "Wir haben Mütter aus Pakistan, Vietnam und dem Jemen im Kurs. Die sind total motiviert und würden gerne noch mehr lernen, doch hier fehlen auch wieder die Betreuer", sagt Heinz-Smith.
Wer im Betreuungs-Team mithelfen möchte, kann sich bei Christa Heinz-Smith unter der Telefonfnummer 06172 / 77 88 94 melden. Und weil die Kinder sich nach den Hausaufgaben gerne mit Puzzlespielen beschäftigen, sind Puzzle-Spenden sehr willkommen. Ebenso Kinderbücher, jedoch "nur leichte Kost". Infos gibt es im Büro der Flüchtlingsunterkunft, Telefon
06172 / 7 42 75.

Chrisel Wösner-Rafael

 





 

nach oben