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Asylbewerberzahlen
weiter rückläufig - steigende Zahl von Tschetschenen
Im Oktober 2002 beantragten 6.568 Personen Asyl in
Deutschland. Im Vergleich zum entsprechenden Vorjahresmonat ist
die Zahl der Asylbewerber um 2.196 Personen (-25,1 Prozent) gesunken.
Von Januar bis Oktober 2002 haben 60.808 Personen Asyl in Deutschland
beantragt. Dies sind um 13.915 Personen (-18,6 Prozent) weniger
als im gleichen Zeitraum des Vorjahres.
Im Vergleich zum Vormonat, September 2002, kamen 282 Asylbewerber
mehr nach Deutschland. Gleichwohl hat sich der Trend sinkender Asylzugänge
im Vergleich zum Vorjahr weiter verstärkt.
Im Oktober kamen 457 Asylbewerber russischer Staatsangehörigkeit
nach Deutschland, darunter 275 Tschetschenen. Im Vormonat beantragten
noch 273 Personen aus der Russischen Föderation Asyl, darunter
104 Tschetschenen.
Die Zahlen im einzelnen:
I. Aktueller Monat
1. Beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
haben im Oktober dieses Jahres 6.568 Personen (September: 6.286
Personen) Asyl beantragt. Damit hat sich die Zahl der Asylbewerber
gegenüber dem Vormonat um 282 (4,5 Prozent) erhöht. Gegenüber
dem Vergleichsmonat im Vorjahr (Oktober 2001: 8.764) ist die Zahl
der Asylbewerber im Oktober 2002 um 2.196 (-25,1 Prozent) gesunken.
2. Hauptherkunftsländer im Oktober 2002 waren:
Zum Vergleich
|
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
|
Türkei
Irak
BRep. Jugoslawien
Russ. Föderation
Iran
Indien
Vietnam
China
Syrien
Georgien
|
August
750
910
551
324
231
132
193
126
145
150
|
September
779
1.000
482
273
257
143
211
147
156
175
|
Oktober
867
841
628
457
249
246
228
220
167
157
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3. Im Oktober 2002 wurden neben den 6.568 Erstanträgen 1674
Folgeanträge beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge gestellt.
4. Im Oktober 2002 hat das Bundesamt über die Anträge
von 9.739 Personen (Vormonat: 10.094) entschieden.
5. Als Asylberechtigte anerkannt wurden 165 Personen (1,7 Prozent).
Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes
erhielten 243 Personen (2,5 Prozent). Abgelehnt wurden die Anträge
von 6.634 Personen (68,1 Prozent). Auf sonstige Weise erledigt (z.B.
durch Verfahrenseinstellungen wegen Rücknahme des Asylantrages)
wurden die Anträge von 2.697 Personen (27,7 Prozent).
6. Bei 152 Personen hat das Bundesamt im Oktober 2002 Abschiebungshindernisse
im Sinne von § 53 des Ausländergesetzes festgestellt.
II. Laufendes Jahr
Für den Zeitraum Januar bis Oktober 2002 ergeben sich folgende
Zahlen:
1. In der Zeit von Januar bis Oktober 2002 haben insgesamt 60.808
Personen in Deutschland Asyl beantragt. Gegenüber dem Vergleichszeitraum
im Vorjahr (74.723 Personen) bedeutet dies einen Rückgang um
13.915 Personen (-18,6 Prozent).
Die Hauptherkunftsländer in der Zeit von Januar bis Oktober
2002:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
|
Irak
Türkei
BRep. Jugoslawien
Russ. Föderation
Afghanistan
Iran
Vietnam
Indien
Syrien
Algerien
|
8.933
8.238
5.752
3.461
2.497
2.217
1.904
1.783
1.612
1.567
|
Personen
Personen
Personen
Personen
Personen
Personen
Personen
Personen
Personen
Personen |
2. Im Zeitraum von Januar bis Oktober 2002 hat das
Bundesamt 113.134 Entscheidungen getroffen. 2.086 Personen (1,8
Prozent) wurden als Asylberechtigte anerkannt. 3.772 Personen (3,3
Prozent) erhielten Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 des
Ausländergesetzes. 68.713 Asylanträge (60,8 Prozent) wurden
abgelehnt. 38.563 (34,1 Prozent) wurden durch formelle Verfahrensbeendigungen
(z.B. Antragsrücknahmen) erledigt.
Bei 1.319 Personen hat das Bundesamt in der Zeit von Januar bis
Oktober 2002 Abschiebungshindernisse im Sinne von § 53 des
Ausländergesetzes festgestellt.
3. Die Zahl der Personen, über deren Anträge noch nicht
entschieden wurde, betrug Ende Oktober 2002 41.631 (40.818 Erstanträge
und 813 durchzuführende Folgeverfahren). Zudem liegen dem Bundesamt
für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge 11.604
Asylfolgeanträge vor, bei denen noch nicht entschieden ist,
ob ein Folgeverfahren durchgeführt wird.
Quelle: Bundesministerium des Innern 6.11.20002
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Exotische Erwägungen
Wenn Richter ihre richterliche Lebenserfahrung an die Stelle medizinischer
Sachkunde treten lassen, dann führt das nicht selten zu kruden
Ergebnissen. Besonders exotische Erwägungen finden sich in
einem Urteil der 10. Kammer des VG Gießen (AZ.: 10 E 293/02.A).
Mit Urteil vom 27. September 2002 wies der Richter am Verwaltungsgericht
Höfer als Einzelrichter die Klage einer kurdischen Familie
aus der Türkei auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen
ab. Die Urteilsbegründung setzt sich ausführlich mit der
für die Mutter vorgetragenen, durch ärztliche Atteste
untermauerten, posttraumatischen Belastungsstörung auseinander.
Der behandelnde Arzt hat als Zeuge in der mündlichen Verhandlung
vorgetragen, seine Anamnese beruhe im wesentlichen auf den Angaben
der Klägerin und er habe versucht herauszufinden, ob die Angaben
mit den festzustellenden Symptomen wissenschaftlich in Übereinklang
zu bringen seien. Von Bedeutung für ihn seien dabei insbesondere
Sprache und Mimik. Da er weder türkisch noch kurdisch spreche,
könne er nicht sagen, ob alle bis dahin existierenden Befundberichte
unmittelbar auf die Angaben der Betroffenen oder die Übersetzung
zurück seien.
In seinen Ausführungen bewegt sich Richter Höfer irgendwo
zwischen Volkskunde und Theaterkritik. Insbesondere vermochte er
nicht nachzuvollziehen, dass die von dem ärztlichen Zeugen
als bedeutsam eingeschätzte Mimik zu dem dem Gericht vorliegenden
Befundbericht geführt haben könnte: "Entgegen der
Auffassung des Zeugen ist die Mimik nämlich nicht immer gleich.
Aus einer Vielzahl verhandelter Verfahren anderer Volksgruppen hat
das Gericht Kenntnis, dass die Mimik auch bei Schilderung eines
annähernd gleichen Ereignisses nichts bei allen Bevölkerungsgruppen
gleich ist. So ergeben sich zum Beispiel erhebliche Abweichungen
bei der Schilderung gleichartiger Ereignisse in der Mimik europäischer,
osteuropäischer, arabischer afrikanischer und kurdischstämmiger
Asylbewerber. Diese Abweichungen in der Mimik haben zudem einen
Niederschlag in einer entsprechenden Theatralik der vorgetragenen
Ereignisse. Von daher kann das Gericht nicht nachvollziehen, dass
die von dem Zeugen als Qual empfundene Darstellung durch die Klägerin
zu 1. unbedingt auch eine Qual aufgrund eines traumatisierenden
Ereignisses sein muss. Die Darstellungsformen in den verschiedenen
Volksgruppen weichen derart voneinander ab, dass die Angaben des
Zeugen hierzu für das Gericht nicht ohne weiteres nachvollziehbar
sind. Von einer gleichförmigen Mimik oder einen gleichförmigen
Theatralik bei der Darstellung als quälend empfundener traumatisierender
Ereignisse kann keineswegs ausgegangen werden."
Obwohl der Richter nicht vom Vorliegen einer posttraumatischen
Belastungsstörung ausgeht, erachtete er es für nötig,
ausführlich seine Überzeugung vorzutragen, dass eine erfolgreiche
Behandlung posttraumatisierter Asylbewerber in Deutschland grundsätzlich
nicht möglich ist. Der haarsträubende Begründungszusammenhang
ausführlich: "Darüber hinaus erachtet es das Gericht,
wie auch zunächst der Zeuge R. in der mündlichen Verhandlung,
für erforderlich, dass bei traumatisierenden Ereignissen eine
Behandlung mit muttersprachlichen Therapeuten durchgeführt
wird. Derartige muttersprachliche Therapeuten für zaza dürften
in der Bundesrepublik Deutschland aber nur so vereinzelt zur Verfügung
stehen, dass eine adäquate psychiatrische Betreuung in der
Türkei eher möglich erscheint als in Deutschland. Soweit
der Zeuge dies auf Befragen des Bevollmächtigten der Klägerin
zu 1. dahingehend relativiert, eine qualifizierte Traumatherapie
sei auch mit Hilfe eines qualitativ hochwertigen Dolmetschers möglich,
vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Wie der Zeuge nämlich
in der mündlichen Verhandlung weiter ausführt, sind bei
einer erfolgreichen Traumatherapie gerade Sprache und Mimik durchaus
wichtig. Unter Verwendung eines Dolmetschers kommt es aber zu einem
zeitlichen Auseinanderfallen von gezeigter Mimik und Sprache. Im
Zeitpunkt der Mimik sind dem
Therapeuten die sprachlichen Äußerungen noch unbekannt.
Diese erfolgen vielmehr erst später zu einem Zeitpunkt, wo
die Mimik bereits überholt ist. Gleiches gilt auch für
die mit der Mimik verbundene Theatralik der Darstellung. Von daher
ist das Gericht überzeugt, dass bei posttraumatischen Belastungsstörungen
eine fundierte und erfolgversprechende Traumatherapie nur durch
muttersprachliche Therapeuten erfolgreich erscheint.
Zudem ist das Gericht überzeugt, dass die erfolgreiche Behandlung
posttraumatisierter Asylbewerber in Deutschland nicht möglich
ist. Wie nämlich der Zeuge R. ausführt, setzt eine erfolgreiche
Behandlung zur Gesundung die Sicherung des Aufenthalts voraus. Zwar
mag dies aus fachärztlicher Sicht zutreffend sein, indes ist
das Gerichts aus rechtlichen Gründen der Überzeugung,
dass selbst bei Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung
eine Gesundung in Deutschland nicht möglich erscheint. Diese
Überzeugung ist dadurch begründet, dass gerade die Behandlungsbedürftigkeit
der Erkrankung und die im Heimatland nicht mögliche oder nicht
adäquate Versorgung des Krankheitsbildes Voraussetzung für
die Feststellung eines Abschiebungshindernisses ist. Das bedeutet
im Umkehrschluss, dass eine Gesundung eo ipso und kraft Gesetzes
ein ggf. bestehendes Abschiebungshindernis mit dem Zeitpunkt des
Eintritts der Gesundung entfallen lässt, denn ab diesem Zeitpunkt
besteht keine medizinisch indizierte Behandlungsbedürftigkeit
und keinerlei gesundheitliche Gefahrenlage mehr. Ist aber die Intention
zielgerichtet auf ein dauerndes Bleiberecht in der Bundesrepublik
Deutschland angelegt, so würde diese durch eine heilende Behandlung
gleichsam zunichte gemacht, und mit der Gesundung wären aufenthaltsbeendende
Maßnahmen möglich. Einer Rückkehr stünde nichts
mehr im Wege, mit der Folge, dass ggf. erneut eine Retraumatisierung
erfolgt, die wiederum Behandlungsbedarf auslöst. Von daher
verbietet sich rechtlich die Annahme einer zur dauerhaften Gesundung
führenden Behandlungsmöglichkeit in Deutschland."
Selbst wenn man nach einem Delegationsbericht davon ausgehen könnte,
eine kostenlose staatliche Gesundheitsvorsorge sei in der Türkei
insbesondere in Bezug auf psychopathologische Erkrankungen nicht
oder nur unter erschwerten Bedingungen zugänglich, stellt dies
kein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Absatz 6 Satz
1 Ausländergesetz dar, so das Gericht weiter: "Dem Gericht
ist aus einer Vielzahl anhängiger Klageverfahren bekannt, dass
insbesondere in Asylfolgeverfahren, aber auch vermehrt in Erstverfahren,
auf posttraumatische oder sonstige Belastungsstörungen abgestellt
wird. Damit stellt sich die Frage einer Behandlungsmöglichkeit
derartiger Krankheitsbilder für eine ganze Bevölkerungsgruppe
im Sinne des § 53 Absatz 6 Satz 2 AuslG. Damit bedarf es einer
Entscheidung der obersten Landesbehörde nach § 54 AuslG."
Nach Auffassung des Gerichts könnte es also nur einen Abschiebestop
des jeweiligen Bundeslandes für Traumatisierte geben, die "als
Bevölkerungsgruppe" begriffen werden. Besonders relevant
findet der Richter seine diesbezüglichen Erwägungen auch
wieder nicht. Denn im Falle der Klägerin könne nicht davon
ausgegangen werden, dass sie im Falle der Rückkehr gleichsam
sehenden Auges schwersten Rechtsgutsbeeinträchtigungen ausgesetzt
würde. "Der von dem Zeugen in der mündlichen Verhandlung
und seinen nervenärztlichen Befundberichten attestierten Suizidgefahr
kann durch entsprechende Information der deutschen Auslandsvertretung
in der Türkei und eine Inobhutnahme der Klägerin zu 1.
bzw. durch eine begleitete Rückkehr Rechnung getragen werden."
Unser Vorschlag: Begleitete Rückkehr des Richters ins juristische
Proseminar, da sich kein aufnahmebereiter Drittstaat finden lässt.
Infoservice Pro Asyl Nr.72, 11.02
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Hilfe bei
den Hausaufgaben
Friedrichsdorf. Der sechsjährige Nadim tippt mit seinem Zeigefinger
auf jeden einzelnen Buchstaben in der ersten Zeile seines Lesebuches.
"Ich will ganz viel üben, damit ich bald alles lesen kann",
sagt er stolz. Nadim kommt aus Pakistan und ist Erstklässler.
Benita aus Ex-Jugoslawien ist ebenfalls sechs Jahre alt und schreibt
fleißig Buchstaben. Es dauert eine Weile, bis Christa Heinz-Smith
bemerkt, dass Benita noch in den Kindergarten geht und sich unter
die Schulkinder geschmuggelt hat.
"Die Kinder wollen unbedingt lernen, und die Kleinen sind sehr
ehrgeizig, damit sie den größeren Geschwistern nicht
nachstehen", so Heinz-Smith. Die Hausaufgabenbetreuung hat
für die Flüchtlingskinder in dem spitzen Häuschen
im Petterweiler Holzweg eine besondere Bedeutung. Es ist wichtig
für ihr Selbstbewusstsein, die Hausaufgaben machen zu können,
doch dafür brauchen sie Hilfe zur Selbsthilfe.
Wie zum Beispiel die 16-jährige Sarah aus Afghanistan, die
über Textaufgaben brütet. Die Rechenaufgabe hat sie im
Handumdrehen gelöst, doch zuerst einmal muss sie den deutschen
Text verstehen. Auch im Fach Englisch brauchen viele Kinder Nachhilfe,
da sie aus ihrer Heimat kaum englische Vorkenntnisse mitbringen.
An jedem Schultag sitzen bis zu 20 Kinder in dem sieben mal neun
Meter großen Raum. Die meisten kommen aus Afghanistan, Jugoslawien,
Pakistan, der Türkei und dem Jemen.
"Es sind aus jeder Klassenstufe Kinder dabei, daher müssen
wir jedes Kind einzeln betreuen, und dafür würden wir
mindestens zwei Betreuer pro Tag benötigen", sagt Heinz-Smith.
Und genau da besteht ein absoluter Engpass, im Augenblick gibt es
nur zwei oder drei Betreuerinnen insgesamt. Vor den Sommerferien
haben einige Helferinnen ihr Abitur abgelegt und stehen jetzt nicht
mehr zur Verfügung. "Sehr gute Erfahrungen haben wir mit
Schülerinnen und Schülern gemacht, sie bekommen eine kleine
Anerkennung von sechs Euro", so Heinz-Smith.
Doch nicht nur Kinder erhalten Hilfe. Es wird auch ein Deutschkurs
für Mütter angeboten. "Wir haben Mütter aus
Pakistan, Vietnam und dem Jemen im Kurs. Die sind total motiviert
und würden gerne noch mehr lernen, doch hier fehlen auch wieder
die Betreuer", sagt Heinz-Smith.
Wer im Betreuungs-Team mithelfen möchte, kann sich bei Christa
Heinz-Smith unter der Telefonfnummer 06172 / 77 88 94 melden. Und
weil die Kinder sich nach den Hausaufgaben gerne mit Puzzlespielen
beschäftigen, sind Puzzle-Spenden sehr willkommen. Ebenso Kinderbücher,
jedoch "nur leichte Kost". Infos gibt es im Büro
der Flüchtlingsunterkunft, Telefon
06172 / 7 42 75.
Chrisel Wösner-Rafael
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